Rechtsgrundlagen
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen basiert auf dem Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung � Hess. RAVG � vom 16. Dezember 1987.

§ 11 Hess. RAVG sieht vor, dass die Angelegenheiten des Versorgungswerkes durch die Satzung geregelt werden.

Es gilt die von der ersten Vertreterversammlung am 12.10.1988 beschlossene und von dem Hessischen Minister der Justiz am 24.10.1988 genehmigte Satzung des Versorgungswerks (vgl. Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788) zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 08.07.2009.
Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte

Hess. RAVG

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PDF-Symbolneue Satzung 2009