Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
I. Organisation

§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

(1) Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist nach § 1 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG - vom 16. Dezember 1987 (GVBI. I S. 232) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe des Hess. RAVG und dieser Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen durch Veröffentlichung im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen. Sie sollen darüber hinaus in den Mitteilungen des Versorgungswerks veröffentlicht werden.

§ 3
Auskunftspflicht

Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 4
Organe

Organe des Versorgungswerks sind:

die Vertreterversammlung,
der Vorstand.

§ 5
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen 25 der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und 5 der Rechtsanwaltskammer Kassel angehören. Die Zahl der Ersatzmitglieder beträgt für den Kammerbezirk Frankfurt am Main 15 und für den Kammerbezirk Kassel 5.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerkes, die bei Ablauf der Frist zur Stimmabgabe seit mindestens drei vollen Kalendermonaten Mitglied sind und die nicht entsprechend § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Ausgenommen ist,

wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,
wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

wer einem bestandskräftigen Berufs- oder Vertretungsverbot unterliegt,
wer in den letzten 5 Jahren wegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren durch Briefwahl gewählt. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.


(6) Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung. Sie endet mit dem Ablauf der Wahlperiode, jedoch nicht vor dem Zusammentreten der neuen Vertreterversammlung.

(7) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Die Vertreterversammlung tritt spätestens 6 Monate nach ihrer Wahl zusammen, im übrigen mindestens einmal jährlich und zwar spätestens 2 Monate nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

(9) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Mitglieder öffentlich. Mitglieder des Vorstandes und Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden.

(10) Die Einberufung zu einer Vertreterversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen ab Aufgabe der Einladung zur Post. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das Hess. RAVG oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(11) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(12) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet in jedem Fall mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

Erlass und Änderung der Satzung,
Erlass und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,

Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

Bestellung des Abschlussprüfers,

Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen,

Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen für die Mitglieder der Organe des Versorgungswerkes.
(2) Die Beschlüsse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Ministers der Justiz.

(4) Die Versicherungsaufsicht bleibt unberührt.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen, die von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 5 Abs. 5 und 6) gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. 4 Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören; davon muss je ein Mitglied zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer Kassel gehören. § 5 Abs. 4 S. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands.

(5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Vorstandes im Amt.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur Beratung andere Personen hinzuziehen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.

(8) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden.

(9) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

(10) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.





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