II. Mitgliedschaft
§ 8
Mitgliedschaft
(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle Rechtsanwälte und Rechtsbeistände,
(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden.
(3) Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk endet
§ 9
Befreiung von der Mitgliedschaft Teilbefreiung von der Beitragspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern die Höhe des Beitrages zu dieser Einrichtung mindestens dem Pflichtbeitrag gem. § 27 entspricht.
(2) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht teilweise befreit, wer
(3) Mitglieder, die gem. Abs. 2 teilweise von der Beitragspflicht befreit sind, zahlen den besonderen Beitrag gem. § 29.
(4) Mitglieder, die aufgrund eines Anstellungsvertrages in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert sind, leisten für ihre Einkünfte aus selbständiger Anwaltstätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk, mindestens aber einen Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags gem. § 27 Abs. 8.
(5) Über die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und die Teilbefreiung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
(6) Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.
(7) Die Befreiung oder Teilbefreiung wirkt von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen gegeben sind, und nur so lange, wie diese noch vorliegen. Der Wegfall der Voraussetzungen ist anzuzeigen.
§ 10
Aufhebung der Befreiung
Wer nach § 9 von der Pflichtmitgliedschaft befreit oder von der Beitragspflicht teilbefreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung oder Teilbefreiung vom Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berufsunfähig ist oder, soweit erkennbar, wird. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann auf Kosten des Versorgungswerkes weitere Gutachten einholen.
§ 11
Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
(1) Bei Beendigung der Pflichtmitgliedschaft kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Beendigung, die freiwillige Mitgliedschaft erklärt werden. Die Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zurück.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft endet. mit dem Tod des Mitglieds,
(3) Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam
§ 11a
Beitragsfreie Anwartschaft
Bei Beendigung der Mitgliedschaft verbleibt, wenn nicht die Erstattung nach § 31 Abs. 1 beantragt wird, eine beitragsfreie Anwartschaft auf Leistungen und Zuschüsse entsprechend § 13 mit den Einschränkungen des § 17 Abs. 6.
§ 12
Berufsunfähigkeit bei Eintritt
(1) Ein Mitglied, das bei Eintritt in das Versorgungswerk bereits berufsunfähig (§ 16) ist, ist zur Beitragszahlung weder berechtigt noch verpflichtet und hat keinen Anspruch aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert. Etwaige Beiträge, soweit sie von dem Mitglied selbst entrichtet worden sind, werden zinslos erstattet.
(2) Dauert diese Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk aus.
§ 8
Mitgliedschaft
(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle Rechtsanwälte und Rechtsbeistände,
- die den Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen angehören, sofern sie am 24.12.1987 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder gemäß § 41 die Mitgliedschaft erworben haben,
- die aus einer der Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen ausscheiden, Mitglieder einer inländischen Rechtsanwaltkammer außerhalb Hessens werden und ihre Pflichtmitgliedschaft bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen aufrechterhalten. Diese Erklärung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Rechtsanwaltskammer abzugeben und wirkt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zurück.
(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden.
(3) Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- wenn das Mitglied nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks bezieht oder seine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk gemäß Abs. 1 Nr. 2 aufrechterhält. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 endet die Pflichtmitgliedschaft, wenn das Mitglied nicht mehr der Rechtsanwaltskammer außerhalb Hessens angehört, es sei denn, die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk wird weiterhin aufrechterhalten. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Befreiung von der Mitgliedschaft Teilbefreiung von der Beitragspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern die Höhe des Beitrages zu dieser Einrichtung mindestens dem Pflichtbeitrag gem. § 27 entspricht.
(2) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht teilweise befreit, wer
- eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen, durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte außerhalb des Landes Hessen erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht,
- als Rechtsanwalt ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig ist und keinen Befreiungsantrag von der allgemeinen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellt,
- selbständig als Rechtsanwalt tätig ist und auf seinen Antrag in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wenn eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht beantragt wird.
(3) Mitglieder, die gem. Abs. 2 teilweise von der Beitragspflicht befreit sind, zahlen den besonderen Beitrag gem. § 29.
(4) Mitglieder, die aufgrund eines Anstellungsvertrages in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert sind, leisten für ihre Einkünfte aus selbständiger Anwaltstätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk, mindestens aber einen Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags gem. § 27 Abs. 8.
(5) Über die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und die Teilbefreiung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
(6) Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen.
(7) Die Befreiung oder Teilbefreiung wirkt von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen gegeben sind, und nur so lange, wie diese noch vorliegen. Der Wegfall der Voraussetzungen ist anzuzeigen.
§ 10
Aufhebung der Befreiung
Wer nach § 9 von der Pflichtmitgliedschaft befreit oder von der Beitragspflicht teilbefreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung oder Teilbefreiung vom Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berufsunfähig ist oder, soweit erkennbar, wird. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann auf Kosten des Versorgungswerkes weitere Gutachten einholen.
§ 11
Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
(1) Bei Beendigung der Pflichtmitgliedschaft kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Beendigung, die freiwillige Mitgliedschaft erklärt werden. Die Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zurück.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft endet. mit dem Tod des Mitglieds,
- mit dem Tod des Mitglieds,
- mit dem Einritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft,
- durch schriftliche Erklärung des freiwilligen Mitglieds,
- durch schriftlichen Bescheid des Versorgungswerks, der nur im Falle des Zahlungsverzugs mit mindestens drei Monatsbeiträgen zulässig ist. Er setzt voraus, dass das freiwillige Mitglied wegen eines Beitragsrückstands gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss auf die Rechtsfolge des Zahlungsverzugs hinweisen.
(3) Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam
- mit dem Eintritt der in Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzung,
- mit dem Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die schriftliche Erklärung nach Abs. 2 Nr. 3 zugegangen oder der Bescheid nach Abs. 2 Nr. 4 bestandskräftig geworden ist.
§ 11a
Beitragsfreie Anwartschaft
Bei Beendigung der Mitgliedschaft verbleibt, wenn nicht die Erstattung nach § 31 Abs. 1 beantragt wird, eine beitragsfreie Anwartschaft auf Leistungen und Zuschüsse entsprechend § 13 mit den Einschränkungen des § 17 Abs. 6.
§ 12
Berufsunfähigkeit bei Eintritt
(1) Ein Mitglied, das bei Eintritt in das Versorgungswerk bereits berufsunfähig (§ 16) ist, ist zur Beitragszahlung weder berechtigt noch verpflichtet und hat keinen Anspruch aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert. Etwaige Beiträge, soweit sie von dem Mitglied selbst entrichtet worden sind, werden zinslos erstattet.
(2) Dauert diese Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk aus.