Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen hat im Jahr 2008 verschiedene Änderungen der Satzung des Versorgungswerks beschlossen. Die Änderungen sind am 01.01.2009 in Kraft getreten. Darüber hinaus wurde am 08.07.2009 eine Änderung der Regelungen zum Versorgungsausgleich beschlossen.
1. Verlängerung Lebensarbeitszeit (§ 15 der Satzung)
Bereits im Februar 2008 hatten wir alle Mitglieder über das Vorhaben informiert, als Reaktion auf die Längerlebigkeit der Mitglieder der freien Berufe die Lebensarbeitszeit anzupassen. Wir erlauben uns, inhaltlich auf die dortigen Ausführungen, die auch im Internet auf unserer Homepage vw-ra-hessen.de unter "Aktuelles / Länger leben, länger arbeiten - zwei Seiten einer Medaille?" einzusehen sind, zu verweisen. Die Vertreterversammlung hat nunmehr beschlossen, die Altersgrenze für den ungekürzten Bezug der Altersrente auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festzulegen und gleichzeitig, aus Gründen des Bestandsschutzes, eine Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1971 geschaffen. Für diese Mitglieder steigt, abhängig von ihrem Geburtsjahr, die Altersgrenze jeweils um einen Monat an. Die Einzelheiten sind der Tabelle des § 15 Abs. 1 zu entnehmen. Gleichzeitig konnten teilweise die Kürzungswerte für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente vermindert werden. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Spiegelbildlich zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit wurde die Möglichkeit zum Hinausschieben des Altersrentenbezugs auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ausgedehnt.
2. Zusätzliche freiwillige Beiträge (§ 28 der Satzung)
Das Verfahren zur Bestimmung des höchstmöglichen zusätzlichen freiwilligen Beitrags gem. § 28 Abs. 1 wurde vereinfacht. Da alle Beiträge unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung gleich verrentet werden, dem Versorgungswerk die in jungen Jahren geleisteten Beiträge aber naturgemäß länger zur Ertragserzielung zur Verfügung stehen, bedürfen die freiwilligen Beiträge gem. § 28 aus versicherungsmathematischen Gründen ab einem bestimmten Alter einer Deckelung. Die bisherige Regelung hat sich in der Praxis als zu kompliziert und nicht leicht zu vermitteln herausgestellt, so dass Abhilfe geboten war. Durch die Satzungsänderung können nach der Vollendung des 55. Lebensjahres freiwillige Beiträge nicht mehr aufgestockt werden, d.h. der zuvor geleistete Beitragssatz kann auch in der Zukunft weiter eingezahlt werden. Eine Verringerung des Satzes ist jederzeit möglich, allerdings kann der verminderte Beitragssatz nicht wieder aufgestockt werden.
3. Lebenspartnerschaftsrente (§§ 19 ff. der Satzung)
Die Vertreterversammlung hat beschlossen, den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenabsicherung überlebenden Ehegatten gleichzustellen. In einem kapitalgedeckten Alterssicherungssystem ist diese Gleichstellung sachgerecht, gleichzeitig hat der Versicherungsmathematiker des Versorgungswerks keine Bedenken angemeldet.
4. Versorgungsausgleich (§ 23 der Satzung)
In Folge des am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) wurde die sog. interne Teilung als Grundprinzip bei den Versorgungsausgleichen festgelegt, bei denen nur der Ausgleichsverpflichtete Mitglied des Versorgungswerks ist. Der berufsfremde Berechtigte erhält danach einen eigenen Anspruch im Versorgungswerk, allerdings begrenzt auf die Altersrente. Eine Mitgliedschaft entsteht nicht. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Satzungstext.
1. Verlängerung Lebensarbeitszeit (§ 15 der Satzung)
Bereits im Februar 2008 hatten wir alle Mitglieder über das Vorhaben informiert, als Reaktion auf die Längerlebigkeit der Mitglieder der freien Berufe die Lebensarbeitszeit anzupassen. Wir erlauben uns, inhaltlich auf die dortigen Ausführungen, die auch im Internet auf unserer Homepage vw-ra-hessen.de unter "Aktuelles / Länger leben, länger arbeiten - zwei Seiten einer Medaille?" einzusehen sind, zu verweisen. Die Vertreterversammlung hat nunmehr beschlossen, die Altersgrenze für den ungekürzten Bezug der Altersrente auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festzulegen und gleichzeitig, aus Gründen des Bestandsschutzes, eine Übergangsregelung für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1971 geschaffen. Für diese Mitglieder steigt, abhängig von ihrem Geburtsjahr, die Altersgrenze jeweils um einen Monat an. Die Einzelheiten sind der Tabelle des § 15 Abs. 1 zu entnehmen. Gleichzeitig konnten teilweise die Kürzungswerte für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente vermindert werden. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Spiegelbildlich zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit wurde die Möglichkeit zum Hinausschieben des Altersrentenbezugs auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ausgedehnt.
2. Zusätzliche freiwillige Beiträge (§ 28 der Satzung)
Das Verfahren zur Bestimmung des höchstmöglichen zusätzlichen freiwilligen Beitrags gem. § 28 Abs. 1 wurde vereinfacht. Da alle Beiträge unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung gleich verrentet werden, dem Versorgungswerk die in jungen Jahren geleisteten Beiträge aber naturgemäß länger zur Ertragserzielung zur Verfügung stehen, bedürfen die freiwilligen Beiträge gem. § 28 aus versicherungsmathematischen Gründen ab einem bestimmten Alter einer Deckelung. Die bisherige Regelung hat sich in der Praxis als zu kompliziert und nicht leicht zu vermitteln herausgestellt, so dass Abhilfe geboten war. Durch die Satzungsänderung können nach der Vollendung des 55. Lebensjahres freiwillige Beiträge nicht mehr aufgestockt werden, d.h. der zuvor geleistete Beitragssatz kann auch in der Zukunft weiter eingezahlt werden. Eine Verringerung des Satzes ist jederzeit möglich, allerdings kann der verminderte Beitragssatz nicht wieder aufgestockt werden.
3. Lebenspartnerschaftsrente (§§ 19 ff. der Satzung)
Die Vertreterversammlung hat beschlossen, den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenabsicherung überlebenden Ehegatten gleichzustellen. In einem kapitalgedeckten Alterssicherungssystem ist diese Gleichstellung sachgerecht, gleichzeitig hat der Versicherungsmathematiker des Versorgungswerks keine Bedenken angemeldet.
4. Versorgungsausgleich (§ 23 der Satzung)
In Folge des am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) wurde die sog. interne Teilung als Grundprinzip bei den Versorgungsausgleichen festgelegt, bei denen nur der Ausgleichsverpflichtete Mitglied des Versorgungswerks ist. Der berufsfremde Berechtigte erhält danach einen eigenen Anspruch im Versorgungswerk, allerdings begrenzt auf die Altersrente. Eine Mitgliedschaft entsteht nicht. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Satzungstext.