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Archiv
Informationen zur Satzungsänderung 2009
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Ehrennadel für Dr. Peter Becker
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Hessischer Verdienstorden für Dr. Hansjörg Plewnia
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Ehrennadel für Dr. Hans-Jürgen Sterner
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Bundesverdienstkreuz für Fridhelm Faecks
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Länger leben, länger arbeiten - zwei Seiten einer Medaille?
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Elterngeld
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Zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf die Kapitalanlagen des Versorgungswerks
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Bundesverdienstkreuz für Hans-Peter Benckendorff
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Keine staatliche Förderung privater Altersvorsorge für Mitglieder des Versorgungswerks

Das Altersvermögensgesetz - AVmG

Am 11. Mai 2001 hat das AVmG - der zustimmungsbedürftige Teile der Rentenreform der Bundesregierung - den Bundesrat passiert.

Grundlegend neu ist dabei das geplante System der staatlich geförderten privatfinanzierten Alterszusatzversorgung (§ 10 EStG). Wer ab 2002 1%, ab 2004 2%, ab 2006 3% und ab 2008 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens zur Altersvorsorge aufwendet, erhält den jeweiligen maximalen staatlichen Fördersatz durch Zulagen und kann gegebenenfalls die Aufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Solcherart gefördert werden alle, die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die Mindestbeiträge leisten und deren Ehegatten.

Nicht gefördert werden Beamte und - sofern eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt - die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
Eine Ausnahme gilt bei Ehepartnern allerdings für den Fall, dass der Ehegatte des Mitgliedes zum begünstigten Personenkreis gehört, dieser also in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Hier gilt auch der andere Ehegatte für die Zulagengewährung als Zulagenberechtigter, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht (§ 10a Abs. 3 EStG).

Die berufständischen Versorgungswerke bemühen sich, dass ihre Mitglieder in den Kreis der förderungsberechtigten Personen aufgenommen werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass auch die Versorgungswerke dem Alterungsprozess der Gesellschaft Tribut zollen müssen.

Teilweise Verdoppelung der Beiträge zur KVdR

Nach bisherigem Recht zahlen diejenigen Rentner eines Versorgungswerks, die die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllen, einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe des halben Beitragssatzes ihrer jeweiligen Krankenkasse. Maßgebend ist dabei der am 01. Juli des Vorjahres geltende allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkassen.

In Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG hat der Gesetzgeber zum 01.04.2002 den Personenkreis, der von dieser günstigen Krankenversicherungsmöglichkeit Gebrauch machen konnte, auch auf Rentner berufsständischer Versorgungswerke erweitert, die als freiwillig Versicherte in einer gesetzlichen Krankenversicherung bis dato keinen Zutritt zur KVdR hatten.

Mit dem inzwischen von Bundestag und Bundesrat beschossenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: Neufassung § 248 SGB V) wird der Krankenversicherungsbeitrag für diesen Personenkreis verdoppelt. Ab dem 01.01.2004 gilt damit für die vorbezeichneten Personen nicht mehr der halbe Beitragssatz; vielmehr ist der volle allgemeine Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge aus dem Versorgungsbezug (Rente des Versorgungswerkes) zu entrichten.

Diese Neuregelung wird vom Gesetzgeber wie folgt begründet: Als zum 01.01.1983 die Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen eingeführt wurde, hätten die Beiträge der Rentner die Leistungsaufwendungen der KVdR noch zu 60 % gedeckt. Inzwischen deckten die Beiträge die Leitungsaufwendungen nur noch zu ca. 43 %. Es sei daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht weiter steigen zu lassen.

Das Versorgungswerk hält diese Begründung nicht für überzeugend. Es entspricht seit jeher dem Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Krankenkasse, dass jüngere Beitragszahler mitunter für höhere Gesundheitsrisiken älterer Beitragszahler aufkommen. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde durch den Dachverband der berufständischen Versorgungswerke, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), mit Nachdruck auf die deutliche Mehrbelastung für ihre pflichtversicherten Leistungsempfänger hingewiesen.

Das Versorgungswerk hat die betroffenen Leistungsempfänger rechtzeitig vor der Zahlung der Rente für den Monat Januar 2004 umfassend informiert.

Festzuhalten ist, dass die zusätzlichen Belastungen ausschließlich auf einer Entscheidung des Gesetzgebers gründen. Das Versorgungswerk hat im Gesetzgebungsverfahren versucht, diese Beitragsverdopplung zulasten von Teilen seiner Leistungsempfänger zu verhindern. Allerdings ist der Gesetzgeber den Einwänden nicht gefolgt.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung ist das Versorgungswerk verpflichtet, die erhöhten Beiträge von der Rente der betroffenen Leistungsempfänger einzubehalten und ? in voller Höhe ? an die gesetzlichen Krankenversicherungen abzuführen.

Beiträge zum Versorgungswerk - Werbungskosten

Wie die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) mitteilt, sind vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren und vor der Finanzgerichtsbarkeit drei Verfahren anhängig, in denen es um die Frage geht, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungswerken als Sonderausgaben - diese Systematik führt auch das Alterseinkünftegesetz fort, das zum 01.01.05 in Kraft getreten ist - oder als vorab veranlasste Werbungskosten steuerlich einzuordnen seien. Die Einordnung als vorab veranlasste Werbungskosten würde bedeuten, dass die Begrenzungen für den steuerlichen Abzug von Beiträgen, wie sie das Alterseinkünftegesetz vorgibt, hinfällig wären. Sowohl die "Rürup"-Kommission wie auch die ABV hatten im Gesetzgebungsverfahren zum Alterseinkünftegesetz gefordert, die Rentenbeiträge als Werbungskosten abziehbar zu machen. Der Gesetzgeber hat dieses Anliegen aus haushaltspolitischen Gründen nicht aufgenommen.
Bereits gegen die bis zum 31.12.2004 geltende Rechtslage, die auch das Alterseinkünftegesetz grundsätzlich fortführt, wehrt sich ein Steuerpflichtiger mit dem Argument, seine gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge seien nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen, deshalb sei es nicht zulässig, dass er später die gesetzliche Rente voll versteuern müsse. Dieses Verfahren ist beim Finanzgericht Münster anhängig (AZ.: 14 K 608/05 E). Zu derselben Thematik sind darüber hinaus zwei weitere Verfahren anhängig, nämlich beim Niedersächsischen Finanzgericht (AZ.: 11 K 211/05), beim Bundesfinanzhof (AZ.: XR 45/02) und inzwischen auch beim Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvR 2299/04).

Wenn und soweit sich Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen die Auswirkungen einer möglicherweise positiven Entscheidung der befassten Gerichte für diesen Fall sichern wollen, sollten sie gegen den Einkommensteuerbescheid, auch schon gegen den Bescheid für das Jahr 2004, Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen, bis die Gerichtsverfahren abgeschlossen sind. Der Einspruchseinlegung bedarf es nicht, wenn der Steuerbescheid den Hinweis enthält, die Festsetzung sei vorläufig im Hinblick auf ein anhängiges Musterverfahren betreffend die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten.

Bei Rückfragen empfehlen wir, sich an einen Steuerberater bzw. an die zuständige Finanzbehörde zu wenden.

Alterseinkünftegesetz - Rentenbesteuerung

Am 05.07.2004 ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten grundsätzlich ändert, im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Da die Regelungen dieses Gesetzes auch für die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen von erheblicher Bedeutung sind, möchten wir Sie nachfolgend über die mit dieser Reform verbundenen Änderungen informieren.

Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung

Mit dem AltEinkG hat der Gesetzgeber auf die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpension und Leibrenten zu beseitigen, reagiert. Das Gesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft und regelt die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu.

Vorgesehen ist der schrittweise Übergang zur sog. nachgelagerten Besteuerung, d.h. Altersvorsorgebeiträge werden steuerlich sukzessive stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten nach und nach stärker besteuert.

In der Folge werden Aufwendungen zur Altersvorsorge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer weitestgehend freigestellt und erst die darauf beruhenden Altersbezüge des Ruheständlers besteuert werden. Es können zukünftig also Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge als Sonderausgaben abgezogen werden, andererseits unterliegen die darauf beruhenden Renten der Besteuerung.

Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Altersvorsorgeaufwendungen werden in Zukunft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG im Rahmen des Sonderausgabenabzugs schrittweise in deutlich größerem Umfang als bisher berücksichtigt. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG auch Beiträge zu ?berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen?. Die Beiträge zum Versorgungswerk sind abzugsfähige Sonderausgaben.

Der Gesetzgeber hat für die abzugsfähige Beiträge einen jährlichen Höchstbetrag von ? 20.000,00 eingeführt, der sich bei zusammen veranlagten Ehegatten auf ? 40.000,00 verdoppelt (§ 10 Abs. 3 EStG). Dieser Betrag kann allerdings nicht sofort in vollem Umfang ausgenutzt werden. Vielmehr dürfen ab dem 01.01.2005 zunächst 60 % der tatsächlich geleisteten Beiträge abgezogen werden, maximal jedoch ? 12.000,00 bei Ledigen bzw. ? 24.000,00 bei Verheirateten. Der Prozentsatz der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen steigt je Kalenderjahr um 2 Prozentpunkte an, bis schließlich im Jahr 2025 100 % der tatsächlich geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen, maximal jedoch ? 20.000,00 bzw. ? 40.000,00 geltend gemacht werden können. Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zum Versorgungswerkbeitrag in Abzug zu bringen.

Bitte beachten Sie, dass die Anhebung des abzugsfähigen Teils der Beiträge zum Versorgungswerk von anfänglich 60 % um jährlich 2 Prozentpunkte jedem Mitglied fortlaufend zu Gute kommt.

Von Bedeutung ist weiter, dass der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu privaten Versicherungen wie z.B. Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung etc. von dem beschriebenen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge abgekoppelt wird. Künftig gibt es zwei gesonderte Höchstbeiträge. Für Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung für den Todesfall u.s.w. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG) und zu herkömmlichen Lebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 b EStG) gilt ein jährlicher Höchstbetrag von insgesamt ? 2.400,00 bzw. ? 1.500,00 (§ 10 Abs. 4 EStG). Dies ist eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation, da diese Versicherungsbeiträge den abzugsfähigen Betrag für Altersvorsorgeaufwendungen künftig nicht mehr aufzehren können.

Steuerliche Behandlung der Renten

Auf der Seite der Altersbezüge unterliegen alle gesetzlichen Renten und vergleichbaren Renten - so auch die Rente des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Hessen - ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Das gilt sowohl für alle Bestandsrenten als auch für die im Jahr 2005 zugehenden Renten (eine Ausnahmeregelung besteht lediglich für diejenigen Rentner, die bis zum 31.12.2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge in Höhe eines Beitrags oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben; die auf diesen Beiträgen beruhenden Rententeile können wie bisher mit dem Ertragsanteil besteuert werden). Der steuerpflichtige Anteil soll für kommende Rentnergenerationen bis zum Jahr 2020 jährlich zunächst um jeweils 2 %, vom 01.01.2021 an jährlich um jeweils 1 % steigen. Ab dem Jahr 2040 sind Renten dann zu 100 % steuerpflichtig.

Der für einen Rentenjahrgang festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Bestandsrentner und Neurentner, die 2005 in Rente gehen, haben also bis an ihr Lebensende (bei ununterbrochenem Rentenbezug) einen 50 %igen Besteuerungsanteil. Für diejenigen, die 2015 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil lebenslang 70 %.

Die Festschreibung des Besteuerungsanteils erfolgt in der Form eines jeweils bestimmten Rentenfreibetrages. Dies führt dazu, dass Rentenerhöhungen nach erstmaligem Rentenbeginn vollständig in die Besteuerung eingehen. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung betrifft dabei alle vom Versorgungswerk erbrachten Leistungen, soweit sie grundsätzlich der Besteuerung unterliegen.

Ab einem noch durch das Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt wird das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen ? ebenso wie die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ? gesetzlich verpflichtet sein, einer zentralen Stelle Mitteilung über die Leistungsempfänger und die von ihnen bezogenen Leistungen zu machen (sog. Rentenbezugsmitteilung). Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass alle steuerpflichtigen Leistungen auch tatsächlich erfasst werden. Zur Vorbereitung der entsprechenden Mitteilungen wird Ihnen das Bundesamt für Finanzen voraussichtlich spätestens bis zum Ende des Jahres 2007 eine persönliche Identifikationsnummer zukommen lassen. Bitte teilen Sie uns Ihre Identifikationsnummer möglichst umgehend mit, damit die erforderlichen Rentenbezugsmitteilungen erfolgen können.

Stichwort: Zweifachbesteuerung

Viele Mitglieder, insbesondere die selbständig Tätigen, sind besorgt, infolge der ab 2005 eingeführten sog. nachgelagerten Besteuerung einer Doppelbesteuerung zu unterliegen. Ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt, kann immer nur im Einzelfall überprüft werden.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), die Interessenvereinigung aller deutschen Versorgungswerke, hat hierzu Testrechnungen angestellt. Anhand konkreter Versicherungsverläufe verschiedener Mitgliedseinrichtungen konnte dabei keine Doppelbesteuerung beim aktuellen Rentnerbestand festgestellt werden. Nach den Testrechnungen ergeben sich erste Hinweise auf mögliche Doppelbesteuerungen für künftige Rentenbezieher, etwa in den Jahren zwischen 2013 und 2040. Die Doppelbesteuerungsproblematik zeigt sich besonders deutlich für den Renteneintrittsjahrgang 2040, weil dieser seine Rente schon zu 100 % versteuern muss, aber nur für 15 Jahr Beiträge ? diese zeitweise auch nur anteilig ? von der Steuerbemessungsbasis absetzen konnte.

Eine Doppelbesteuerung liegt entsprechend der Sichtweise des Bundesfinanzministeriums, auf die sich das BVerfG in seiner Entscheidung vom 6. März 2002 ausdrücklich bezieht, dann vor, wenn ein Mitglied weniger an Rente steuerfrei zurückerhält, als es seinen aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Beitragsleistungen entspricht. Es wird dabei von einer Rentenbezugsdauer von 19 Jahren ausgegangen.

Rentenempfänger können bei der Überprüfung, ob ihnen eine doppelte Besteuerung droht wie folgt vorgehen:

1.
Zunächst sind alle zum Versorgungswerk entrichteten Beiträge aufzuaddieren.
2.
Soweit in diesen Beiträgen steuerfrei zugeflossene Arbeitgeber-Anteile (vgl. § 3 Nr. 62 EStG) enthalten sind, sind diese abzuziehen.
3.
Dem sind die steuerfrei zurückfließenden Rententeile gegenüber zu stellen. Steuerfrei fließt für den gesamten Rentnerbestand und den Renteneintrittsjahrgang 2005 50 % des Rentenzahlbetrages zurück. Der Rentner muss unterstellen, dass ihm dieser steuerfreie Betrag insgesamt 19 Jahre (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren) zurückfließt.
4.
Schließlich müssen für Rentenbezugszeiten ab 2005 ein zusätzlicher steuerfreier Rückfluss in Höhe von ? 102,00 p.a. (Werbungskostenpauschalbetrag) berücksichtigt werden.

Sollte nach dieser Berechnung eine Doppelbesteuerung möglich sein, sollte das Mitglied mit seinem persönlichen Steuerberater prüfen, in wie weit für die selbst aufgebrachten Beträge in der Vergangenheit Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen wurde. Rentnerinnen und Rentner, die bereits länger Rente beziehen, müssen in ihren Berechnungen berücksichtigen, wie lange sie bereits Rente nach der Methode der Ertragsanteilsbesteuerung zu versteuern hatten. Bei einem Rentner, dessen Rente mit 27 % des Zahlbetrages der Steuerbemessungsgrundlage unterlag (Rentenzugang mit dem 65. Lebensjahr), sind in diesen Jahren 73 % der Rente steuerfrei zugeflossen.

Aktive Mitglieder, die noch keine Rentenleistungen beziehen unterliegen gegenwärtig nicht der nachgelagerten Besteuerung. Die aufgezeichneten Schritte zur Überprüfung einer Doppelbesteuerung können daher nur auf Prognosen beruhen. Ob bereits jetzt eine Beschwer vorliegt, kann seitens des Versorgungswerks nicht geprüft werden.

Schlussbemerkung

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die vorstehenden enthaltenen Angaben nur als unverbindliche Informationen angesehen werden können, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit das Versorgungswerk nicht einstehen kann. Wegen der näheren Auswirkungen des AltEinkG für Sie persönlich mögen Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt wenden.