III. Leistungen
§ 13
Leistungsarten
(1) Das Versorgungswerk erbringt auf schriftlichen Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:
Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gem. § 18 gewähren.
(3) Über Leistungen und Zuschüsse wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.
§ 14
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
(1) Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerkes in die Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte einzuwilligen,
Änderungen der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abzugeben sind, unverzüglich mitzuteilen,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen,
sich auf Verlangen des Versorgungswerkes ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
(2) Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, hat sich auf Verlangen des Versorgungswerkes einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
(3) Die Obliegenheiten nach Absatz 1 Nr. 4 und Abs. 2 bestehen nicht, soweit
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grunde nicht zugemutet werden kann oder
das Versorgungswerk sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand als das Mitglied oder der sonstige Leistungsberechtigte selbst beschaffen kann.
(4) Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
(5) Wer einem Verlangen des Versorgungswerkes nach Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen, sofern kein anderer Kostenträger dafür aufkommt.
(6) Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach den Abs. 1 und 2 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Mitwirkung Einfluss auf die Leistungspflicht oder den Nachweis ihrer Voraussetzungen haben kann.
(7) Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(8) Hat ein Leistungsberechtigter neben Ansprüchen nach §§ 16, 18, 20 und 21 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nichtversicherungsrechtlicher Art gegen einen Dritten oder Direktansprüche gegen dessen Versicherung, so hat er diese Ansprüche bis zur Höhe, in der das Versorgungswerk Leistungen zu gewähren hat, an das Versorgungswerk abzutreten. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versorgungswerkes auf oder tritt er den Anspruch oder das Recht nicht ab, so wird das Versorgungswerk von der Verpflichtung zu Leistungen nach §§ 16, 18, 20 und 21 insoweit frei, als es aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
§ 15
Altersrente
(1) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, ergibt sich die jeweilige Altersgrenze wie folgt:
Geburtsjahr Altersgrenze(Vollendung Lebensjahr)
1949 65 Jahre plus 1 Monat
1950 65 Jahre plus 2 Monate
1951 65 Jahre plus 3 Monate
1952 65 Jahre plus 4 Monate
1953 65 Jahre plus 5 Monate
1954 65 Jahre plus 6 Monate
1955 65 Jahre plus 7 Monate
1956 65 Jahre plus 8 Monate
1957 65 Jahre plus 9 Monate
1958 65 Jahre plus 10 Monate
1959 65 Jahre plus 11 Monate
1960 66 Jahre
1961 66 Jahre plus 1 Monat
1962 66 Jahre plus 2 Monate
1963 66 Jahre plus 3 Monate
1964 66 Jahre plus 4 Monate
1965 66 Jahre plus 5 Monate
1966 66 Jahre plus 6 Monate
1967 66 Jahre plus 7 Monate
1968 66 Jahre plus 8 Monate
1969 66 Jahre plus 9 Monate
1970 66 Jahre plus 10 Monate
1971 66 Jahre plus 11 Monate
(2) Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung eines früheren Lebensjahres als nach Abs. 1, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, in verminderter Höhe gewährt. Die Minderung beträgt für jeden Monat zwischen Vollendung des 63. Lebensjahres und Erreichen der Altersgrenze 0,4 vom Hundert, für jeden Monat zwischen Vollendung des 60. und Vollendung des 63. Lebensjahres 0,35 vom Hundert des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruches. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2011, kann die Altersrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt werden
(3) Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über das Erreichen der Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. In diesem Falle ist das Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten. Die Erhöhung der Rente beträgt für jeden nach Erreichen der Altersgrenze liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 vom Hundert des bei Erreichen der Altersgrenze erreichten Anspruches und bei Beitragsfortzahlung weitere 0,4 vom Hundert der Summe der weiterbezahlten Beiträge.
(4) Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, mit dem der Anspruch entsteht und endet mit Ablauf des Sterbemonats.
§ 16
Berufsunfähigkeitsrente
(1) Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat und das
(2) Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat und das
(3) Der Anspruch auf Rentenzahlung entsteht mit der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag auf Berufs-unfähigkeitsrente innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wurde, andernfalls mit Beginn des Monats der Antragstellung.
(4) Die Berufsunfähigkeit, der Zeitpunkt ihres Eintritts und ihre voraussichtliche Dauer werden im Regelfall durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt. Auf den Rentenantrag des Mitgliedes holt das Versorgungswerk ein medizinisches Gutachten ein, nachdem das Mitglied einen ausführlichen ärztlichen Befundbericht vorgelegt hat. Entspricht die gutachterliche Beurteilung nicht dem Antrag, informiert das Versorgungswerk das Mitglied unter Übersendung des Gutachtens und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung wird der Präsident der Landesärztekammer Hessen gebeten, einen Obergutachter zu benennen. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten.
(5) Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann den Gutachter dafür bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.
(6) Mit Erreichen der Altersgrenze tritt an Stelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
(7) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet
(8) Solange das Mitglied sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung zurückbehalten werden.
(9) Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.
(10) Mit Genehmigung des Vorstandes kann das Mitglied einen befristeten Arbeitsversuch unternehmen. Über die Dauer des Arbeitsversuchs entscheidet der Vorstand. Sofern und solange dem Mitglied während des Arbeitsversuchs Einkünfte aus anwaltlicher oder notarieller Tätigkeit zufließen, werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Während des Arbeitsversuchs sind Beiträge zu zahlen; die Höhe richtet sich nach dieser Satzung. Stellt der Vorstand als Ergebnis des Arbeitsversuchs fest, dass eine Berufsunfähigkeit
Der Zeitraum des Arbeitsversuchs gilt als Zeit des Rentenbezugs i.S. des § 17 Abs. 3 und Abs. 4. Beiträge werden nicht erstattet.
§ 17
Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
(1) Der Monatsbetrag der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
(2) Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Jahren 1989 und 1990 beträgt jeweils DM 45,00. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 1990 wird alljährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist bekanntzumachen.
(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind
(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet aus dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2, wobei die Berechnung bis auf 4 Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf 4 Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.
(5) Ergibt sich ohne Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen einer Nachversicherung ein höherer durchschnittlicher Beitragsquotient als der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient nach Abs. 4, so werden die Versicherungsjahre nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 im Verhältnis dieses höheren durchschnittlichen Beitragsquotienten zu dem nach Abs. 4 errechneten durchschnittlichen Beitragsquotienten höher bewertet.
(6) Besteht bei Eintritt des Leistungsfalls eine beitragsfreie Anwartschaft gem. § 11a, sind nur die Zeiten gemäß Abs. 3 Nr. 1 und 2 anzurechnende Versicherungsjahre.
§ 18
Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Einem Mitglied des Versorgungswerkes kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wieder-hergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zu beantragen.
(2) Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahme knüpfen. Es kann weitere Untersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchung und Begutachtung mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.
(3) Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungs-pflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
§ 19
Hinterbliebenenrente
(1) Hinterbliebenenrenten sind:
(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens einen Monatsbeitrag entrichtet hat.
§ 20
Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrenterente
(1) Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente, der Witwer eine Witwerrente und der hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsrente.
(2) Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens 3 Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente, es sei denn, aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Wurde die Lebenspartnerschaft nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes begründet und bestand sie nicht mindestens 3 Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente.
§ 21
Waisenrente
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert. Eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder einer gesetzlich gleichgestellten Vollzeittätigkeit lässt den Anspruch nicht entfallen.
(2) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes oder durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BUBI. I S. 549) in der jeweiligen Fassung verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Dienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.
(3) Waisenrente nach Abs. 1 erhalten:
(4) Auf die Waisenrente werden Bezüge aus einem Ausbildungsverhältnis angerechnet, soweit sie monatlich brutto den doppelten Regelpflichtbeitrag übersteigen.
§ 22
Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrenten
(1) Die Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrente beträgt 60 v.H. der Rente, die das Mitglied bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte.
(2) Die Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrente fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
(3) Die Waisenrente beträgt je Kind
- bei Halbwaisen 20 v. H. der Rente,
- bei Vollwaisen 30 v. H. der Rente,
die das verstorbene Mitglied bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte.
(4) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerkes für tot erklärt wird.
(5) Die Hinterbliebenenrente wird erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie endet mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf nicht höher sein als die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied erhalten hätte. Ergibt die Summe der Hinterbliebenenrenten einen höheren Betrag, sind sie anteilig der Höhe nach zu kürzen.
§ 23
Versorgungsausgleich
(1) Ist ein Mitglied ausgleichspflichtig in einem Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, findet in der Regel eine interne Teilung gemäß der Entscheidung des Familiengerichts statt. Nach der Rechtskraft der Entscheidung wird zu Lasten des Anrechts des Mitglieds ein Anrecht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten übertragen. Gleichzeitig wird das Anrecht des Mitglieds entsprechend gekürzt. Durch die Übertragung wird der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks.
(2) Ist der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks, besteht nach schriftlicher Antragstellung ein Anspruch auf Altersrente gem. § 15; das übertragene Anrecht erhöht sich dann um 13 von Hundert. Die Regelung des § 21 gilt entsprechend, soweit es sich um Kinder aus der Ehe mit dem Mitglied handelt. Die Erhöhung entfällt, wenn die/der Ausgleichsberechtigte bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Altersgrenze für den Bezug der vorgezogenen Altersrente erreicht hat. Ist der Ausgleichsberechtigte Mitglied des Versorgungswerks, erwächst aus dem übertragenen Anrecht ein Anspruch auf Leistungen gem. § 13.
(3) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlung wieder ergänzen.
(4) Der Vorstand kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches erlassen.
§ 24
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
§ 25
Kapitalabfindung
(1) Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner, deren Rentenanspruch gem. § 22 Abs. 2 erlischt, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindungen:
(2) Rentenansprüche, die einen Monatsbetrag in Höhe von eins von Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV unterschreiten, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.
§ 26
Leistungsausschluss
(1) Wer vorsätzlich seine Berufsunfähigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(2) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben und wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt wurden.
§ 13
Leistungsarten
(1) Das Versorgungswerk erbringt auf schriftlichen Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:
- Altersrente,
- Berufsunfähigkeitsrente,
- Hinterbliebenenrente,
- Erstattung und Übertragung von Beiträgen von Beteiligten,
- Kapitalabfindung.
Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gem. § 18 gewähren.
(3) Über Leistungen und Zuschüsse wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.
§ 14
Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten
(1) Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Versorgungswerkes in die Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte einzuwilligen,
Änderungen der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abzugeben sind, unverzüglich mitzuteilen,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerkes Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen,
sich auf Verlangen des Versorgungswerkes ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
(2) Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, hat sich auf Verlangen des Versorgungswerkes einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
(3) Die Obliegenheiten nach Absatz 1 Nr. 4 und Abs. 2 bestehen nicht, soweit
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grunde nicht zugemutet werden kann oder
das Versorgungswerk sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand als das Mitglied oder der sonstige Leistungsberechtigte selbst beschaffen kann.
(4) Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
(5) Wer einem Verlangen des Versorgungswerkes nach Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen, sofern kein anderer Kostenträger dafür aufkommt.
(6) Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach den Abs. 1 und 2 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Mitwirkung Einfluss auf die Leistungspflicht oder den Nachweis ihrer Voraussetzungen haben kann.
(7) Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(8) Hat ein Leistungsberechtigter neben Ansprüchen nach §§ 16, 18, 20 und 21 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nichtversicherungsrechtlicher Art gegen einen Dritten oder Direktansprüche gegen dessen Versicherung, so hat er diese Ansprüche bis zur Höhe, in der das Versorgungswerk Leistungen zu gewähren hat, an das Versorgungswerk abzutreten. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versorgungswerkes auf oder tritt er den Anspruch oder das Recht nicht ab, so wird das Versorgungswerk von der Verpflichtung zu Leistungen nach §§ 16, 18, 20 und 21 insoweit frei, als es aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
§ 15
Altersrente
(1) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, ergibt sich die jeweilige Altersgrenze wie folgt:
Geburtsjahr Altersgrenze(Vollendung Lebensjahr)
1949 65 Jahre plus 1 Monat
1950 65 Jahre plus 2 Monate
1951 65 Jahre plus 3 Monate
1952 65 Jahre plus 4 Monate
1953 65 Jahre plus 5 Monate
1954 65 Jahre plus 6 Monate
1955 65 Jahre plus 7 Monate
1956 65 Jahre plus 8 Monate
1957 65 Jahre plus 9 Monate
1958 65 Jahre plus 10 Monate
1959 65 Jahre plus 11 Monate
1960 66 Jahre
1961 66 Jahre plus 1 Monat
1962 66 Jahre plus 2 Monate
1963 66 Jahre plus 3 Monate
1964 66 Jahre plus 4 Monate
1965 66 Jahre plus 5 Monate
1966 66 Jahre plus 6 Monate
1967 66 Jahre plus 7 Monate
1968 66 Jahre plus 8 Monate
1969 66 Jahre plus 9 Monate
1970 66 Jahre plus 10 Monate
1971 66 Jahre plus 11 Monate
(2) Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung eines früheren Lebensjahres als nach Abs. 1, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, in verminderter Höhe gewährt. Die Minderung beträgt für jeden Monat zwischen Vollendung des 63. Lebensjahres und Erreichen der Altersgrenze 0,4 vom Hundert, für jeden Monat zwischen Vollendung des 60. und Vollendung des 63. Lebensjahres 0,35 vom Hundert des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruches. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2011, kann die Altersrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt werden
(3) Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über das Erreichen der Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. In diesem Falle ist das Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten. Die Erhöhung der Rente beträgt für jeden nach Erreichen der Altersgrenze liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 vom Hundert des bei Erreichen der Altersgrenze erreichten Anspruches und bei Beitragsfortzahlung weitere 0,4 vom Hundert der Summe der weiterbezahlten Beiträge.
(4) Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, mit dem der Anspruch entsteht und endet mit Ablauf des Sterbemonats.
§ 16
Berufsunfähigkeitsrente
(1) Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat und das
- wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte voraussichtlich auf Dauer zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt oder als Rechtsanwalt und Notar unfähig ist und
- seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder als Rechtsanwalt und Notar einstellt, erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.
(2) Ein Mitglied, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat und das
- wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf absehbare Zeit, mindestens auf Dauer von 6 Monaten, zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt oder als Rechtsanwalt und Notar unfähig ist und
- seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder als Rechtsanwalt und Notar einstellt, erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.
(3) Der Anspruch auf Rentenzahlung entsteht mit der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag auf Berufs-unfähigkeitsrente innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wurde, andernfalls mit Beginn des Monats der Antragstellung.
(4) Die Berufsunfähigkeit, der Zeitpunkt ihres Eintritts und ihre voraussichtliche Dauer werden im Regelfall durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt. Auf den Rentenantrag des Mitgliedes holt das Versorgungswerk ein medizinisches Gutachten ein, nachdem das Mitglied einen ausführlichen ärztlichen Befundbericht vorgelegt hat. Entspricht die gutachterliche Beurteilung nicht dem Antrag, informiert das Versorgungswerk das Mitglied unter Übersendung des Gutachtens und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung wird der Präsident der Landesärztekammer Hessen gebeten, einen Obergutachter zu benennen. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten.
(5) Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann den Gutachter dafür bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.
(6) Mit Erreichen der Altersgrenze tritt an Stelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
(7) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet
- mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind, oder
- mit dem Tod des Mitglieds.
(8) Solange das Mitglied sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung zurückbehalten werden.
(9) Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.
(10) Mit Genehmigung des Vorstandes kann das Mitglied einen befristeten Arbeitsversuch unternehmen. Über die Dauer des Arbeitsversuchs entscheidet der Vorstand. Sofern und solange dem Mitglied während des Arbeitsversuchs Einkünfte aus anwaltlicher oder notarieller Tätigkeit zufließen, werden diese auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Während des Arbeitsversuchs sind Beiträge zu zahlen; die Höhe richtet sich nach dieser Satzung. Stellt der Vorstand als Ergebnis des Arbeitsversuchs fest, dass eine Berufsunfähigkeit
- fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuchs die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder als Rechtsanwalt und Notar als eingestellt,
- nicht mehr besteht, endet der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente.
Der Zeitraum des Arbeitsversuchs gilt als Zeit des Rentenbezugs i.S. des § 17 Abs. 3 und Abs. 4. Beiträge werden nicht erstattet.
§ 17
Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
(1) Der Monatsbetrag der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
(2) Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Jahren 1989 und 1990 beträgt jeweils DM 45,00. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 1990 wird alljährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist bekanntzumachen.
(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind
- die Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze, in denen eine Mitgliedschaft bestand ausgenommen Jahre des Rentenbezugs,
- die Jahre, für die Beiträge aufgrund einer Nachversicherung oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs entrichtet wurden,
- die Jahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
- Zusatzzeiten von
a) 8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,
7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,
6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres,
5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47. bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres,
4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48. bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres,
3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 51. Lebensjahres,
einem Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 51. bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres,
b) einem Jahr für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder auf Antrag, - die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit), sofern die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt.
Bei angefangenen Versicherungsjahren nach Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr. Bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.
(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet aus dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2, wobei die Berechnung bis auf 4 Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf 4 Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.
(5) Ergibt sich ohne Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen einer Nachversicherung ein höherer durchschnittlicher Beitragsquotient als der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient nach Abs. 4, so werden die Versicherungsjahre nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 im Verhältnis dieses höheren durchschnittlichen Beitragsquotienten zu dem nach Abs. 4 errechneten durchschnittlichen Beitragsquotienten höher bewertet.
(6) Besteht bei Eintritt des Leistungsfalls eine beitragsfreie Anwartschaft gem. § 11a, sind nur die Zeiten gemäß Abs. 3 Nr. 1 und 2 anzurechnende Versicherungsjahre.
§ 18
Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Einem Mitglied des Versorgungswerkes kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wieder-hergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zu beantragen.
(2) Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahme knüpfen. Es kann weitere Untersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchung und Begutachtung mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.
(3) Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungs-pflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
§ 19
Hinterbliebenenrente
(1) Hinterbliebenenrenten sind:
- Witwenrente,
- Witwerrente,
- Lebenspartnerschaftsrente,
- Vollwaisenrente,
- Halbwaisenrente.
(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens einen Monatsbeitrag entrichtet hat.
§ 20
Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrenterente
(1) Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente, der Witwer eine Witwerrente und der hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsrente.
(2) Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens 3 Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente, es sei denn, aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Wurde die Lebenspartnerschaft nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes begründet und bestand sie nicht mindestens 3 Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente.
§ 21
Waisenrente
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert. Eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder einer gesetzlich gleichgestellten Vollzeittätigkeit lässt den Anspruch nicht entfallen.
(2) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes oder durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BUBI. I S. 549) in der jeweiligen Fassung verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Dienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.
(3) Waisenrente nach Abs. 1 erhalten:
- eheliche Kinder,
- für ehelich erklärte Kinder,
- als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,
- nichteheliche Kinder.
(4) Auf die Waisenrente werden Bezüge aus einem Ausbildungsverhältnis angerechnet, soweit sie monatlich brutto den doppelten Regelpflichtbeitrag übersteigen.
§ 22
Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrenten
(1) Die Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrente beträgt 60 v.H. der Rente, die das Mitglied bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte.
(2) Die Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrente fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
(3) Die Waisenrente beträgt je Kind
- bei Halbwaisen 20 v. H. der Rente,
- bei Vollwaisen 30 v. H. der Rente,
die das verstorbene Mitglied bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte.
(4) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerkes für tot erklärt wird.
(5) Die Hinterbliebenenrente wird erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie endet mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf nicht höher sein als die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied erhalten hätte. Ergibt die Summe der Hinterbliebenenrenten einen höheren Betrag, sind sie anteilig der Höhe nach zu kürzen.
§ 23
Versorgungsausgleich
(1) Ist ein Mitglied ausgleichspflichtig in einem Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, findet in der Regel eine interne Teilung gemäß der Entscheidung des Familiengerichts statt. Nach der Rechtskraft der Entscheidung wird zu Lasten des Anrechts des Mitglieds ein Anrecht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten übertragen. Gleichzeitig wird das Anrecht des Mitglieds entsprechend gekürzt. Durch die Übertragung wird der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks.
(2) Ist der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks, besteht nach schriftlicher Antragstellung ein Anspruch auf Altersrente gem. § 15; das übertragene Anrecht erhöht sich dann um 13 von Hundert. Die Regelung des § 21 gilt entsprechend, soweit es sich um Kinder aus der Ehe mit dem Mitglied handelt. Die Erhöhung entfällt, wenn die/der Ausgleichsberechtigte bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Altersgrenze für den Bezug der vorgezogenen Altersrente erreicht hat. Ist der Ausgleichsberechtigte Mitglied des Versorgungswerks, erwächst aus dem übertragenen Anrecht ein Anspruch auf Leistungen gem. § 13.
(3) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlung wieder ergänzen.
(4) Der Vorstand kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches erlassen.
§ 24
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
§ 25
Kapitalabfindung
(1) Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner, deren Rentenanspruch gem. § 22 Abs. 2 erlischt, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindungen:
- bei Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
- bei Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft bis zum 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
- bei Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
(2) Rentenansprüche, die einen Monatsbetrag in Höhe von eins von Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV unterschreiten, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.
§ 26
Leistungsausschluss
(1) Wer vorsätzlich seine Berufsunfähigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
(2) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben und wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt wurden.