IV. Beiträge
§ 27
Pflichtbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an das Versorgungswerk den Pflichtbeitrag zu entrichten.
(2) Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB Vl) i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung sowie § 287 SGB Vl. Dieser Regelpflichtbeitrag ist geschuldet, wenn das Mitglied keinen Antrag auf Erhöhung gem. Abs. 3 stellt und sich der Beitrag nicht nach Abs. 4 errechnet.
(3) Der Pflichtbeitrag kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft auf sechs, sieben, acht, neun oder zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung nach Abs. 2 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf der Drei-Jahres-Frist zuletzt gültige Beitragssatz ist auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag maßgebend. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig. Freiwillige Pflichtmitglieder in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) können auch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.
(4) Für Mitglieder, deren Einkünfte aus selbständiger anwaltlicher und notarieller Tätigkeit (Einnahmen unter Abzug der Betriebsausgaben) oder Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht erreicht, vermindert sich der Beitrag im Verhältnis der jeweils nachgewiesenen Einkünfte oder des Bruttoarbeitsentgelts zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
(5) Der Einkommensnachweis wird erbracht:
durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt; sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres; bei unselbständig tätigen Mitgliedern durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung.
Der Einkommensnachweis ist bis zum 31. März jedes Kalenderjahres vorzulegen.
(6) Rechtsanwälte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozial-gesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befreit sind, zahlen einen persönlichen Pflichtbeitrag, dessen Höhe sich aus §§ 157 bis 160, 287 SGB VI i.V. mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung ergibt.
(7) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regel-pflichtbeitrag gem. Abs. 2 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt.
(8) In jedem Falle ist als Beitrag mindestens 1/10 des Regel-pflichtbeitrages i. S. d. Abs. 2 zu zahlen. Auf schriftlichen Antrag entfällt diese Verpflichtung während der Kinder-betreuungszeit. Kinderbetreuungszeit ist die Zeit ab der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung seines 36. Lebensmonats, sofern das Mitglied die Elternschaft nachweist und dem Versorgungswerk anzeigt, dass es sich der Betreuung des Kindes zuwendet und nicht anwaltlich tätig ist.
§ 28
Zusätzliche freiwillige Beiträge
(1) Auf schriftlichen Antrag können ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge in Höhe von 1/10, 2/10 oder 3/10 des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden. Mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres dürfen zusätzliche freiwillige Beiträge nicht aufgestockt werden. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausgeschlossen.
(2) Der Antrag bindet bis zum Widerruf. Der Widerruf wirkt mit Beginn des Monates, der dem Monat folgt, in dem der Widerruf zugegangen ist.
§ 29
Besondere Beiträge
(1) Mitglieder, die gem. § 9 Abs. 2 teilbefreit sind, leisten einen besonderen Beitrag in Höhe von 2/10 des Höchstbeitrages gem. §§ 158 Abs.1, 159 und 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der jeweiligen Fassung. Auf Antrag können auch Beiträge in Höhe von 3/10 oder 4/10 des Höchstbeitrages gem. §§ 158 Abs. 1, 159 und 160 SGB VI in der jeweiligen Fassung gezahlt werden. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag wird der besondere Beitrag nach Abs. 1 auf die Hälfte ermäßigt, solange die Wartezeit auf Altersruhegeld in der allgemeinen Rentenversicherung noch nicht erfüllt ist und die Einkünfte oder das Bruttoarbeitsentgelt nicht höher sind als 130 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung.
(3) Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit besondere Beiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rehabilitations-träger zu gewähren sind. Mitglieder, die daneben Einkommen oder Entgelt aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, entrichten zusätzlich den Pflichtbeitrag gem. § 27.
(4) Mitglieder, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen besonderen Versorgungs-beitrag in Höhe des Beitrages gem. §§ 158 Abs. 1, 166 Nr. 1 SGB VI, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz.
(5) Mitglieder, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen besonderen Versorgungsbeitrag in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflicht Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz.
(6) Mitglieder, die aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Ansprüche erwerben, leisten neben ihrem Pflicht-beitrag einen besonderen Beitrag in der Höhe, in der ihnen Beiträge für diese Tätigkeit gewährt werden.
(7) Mitglieder, die gem. § 11 die freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben, leisten einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrags i. S. d. § 27 Abs. 2. Darüber hinaus können ein bis zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung gewählt werden, jedoch höchstens der Beitragssatz des letzten Monats der Pflichtmitgliedschaft. § 27 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 30
Beitragsverfahren
(1) Die Beiträge sind bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beginn
Die Beitragspflicht endet mit
(2) Auf rückständige Beiträge werden Säumniszuschläge entsprechend § 24 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches erhoben. Außerdem sind die durch die Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten durch das Mitglied zu tragen.
(3) Können rückständige Beiträge nicht beigetrieben werden, bleiben diese bei der Berechnung der Leistung unberücksichtigt.
(4) Die Entrichtung rückständiger Beiträge nach Eintritt des Rentenfalles bleibt bei der Berechnung der Leistungen für diesen Rentenfall außer Betracht."
§ 31
Erstattung und Übertragung von Beiträgen
(1) Endet die Mitgliedschaft, so sind dem bisherigen Mitglied, vorbehaltlich des § 11 Abs. 1 auf schriftlichen Antrag 60 vom Hundert seiner bisher selbst geleisteten Beiträge zu erstatten, wenn es für nicht mehr als 59 Monate Beiträge zum Versorgungswerk gezahlt hat. Hat das Mitglied Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so werden der Erstattung nur die nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bzw. nach Ende des Arbeitsversuchs gemäß § 16 Abs. 10 geleisteten Beiträge zugrunde gelegt.
(2) Endet die Mitgliedschaft durch anderweitige Zulassung außerhalb des Bereichs der Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen, werden die bisher beim Versorgungswerk entrichteten Beiträge auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise an die Versorgungs-einrichtung des neuen Kammerbereichs im Rahmen eines Überleitungsabkommens übertragen. Der Antrag auf Übertragung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft nach S. 1 gestellt werden. Das Recht der freiwilligen Mitgliedschaft in der Hessischen Rechtsanwaltsversorgung gem. § 11 bleibt davon unberührt.
(3) Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Abs. 1 und 2 die Erstattungspflicht oder die Übertragungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
(4) Eine Verzinsung der zu erstattenden oder zu übertragenden Beiträge findet nicht statt.
(5) Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erlischt das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen.
(6) Wird ein Rechtsanwalt, der Mitglied eines anderen Versorgungswerkes war, Mitglied der Hessischen Rechts-anwaltsversorgung, und sind seine Beiträge nach Maßgabe eines Überleitungsabkommens übertragen, so wird er nach den Regeln dieser Satzung so behandelt, als sei er im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft im anderen Versorgungswerk Mitglied der Hessischen Rechtsanwaltsversorgung geworden. Seine an das andere Versorgungswerk geleisteten Beiträge gelten als im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die Hessische Rechtsanwaltsversorgung entrichtet.
§ 27
Pflichtbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an das Versorgungswerk den Pflichtbeitrag zu entrichten.
(2) Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB Vl) i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung sowie § 287 SGB Vl. Dieser Regelpflichtbeitrag ist geschuldet, wenn das Mitglied keinen Antrag auf Erhöhung gem. Abs. 3 stellt und sich der Beitrag nicht nach Abs. 4 errechnet.
(3) Der Pflichtbeitrag kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft auf sechs, sieben, acht, neun oder zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung nach Abs. 2 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf der Drei-Jahres-Frist zuletzt gültige Beitragssatz ist auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag maßgebend. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig. Freiwillige Pflichtmitglieder in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) können auch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.
(4) Für Mitglieder, deren Einkünfte aus selbständiger anwaltlicher und notarieller Tätigkeit (Einnahmen unter Abzug der Betriebsausgaben) oder Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht erreicht, vermindert sich der Beitrag im Verhältnis der jeweils nachgewiesenen Einkünfte oder des Bruttoarbeitsentgelts zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
(5) Der Einkommensnachweis wird erbracht:
durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt; sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres; bei unselbständig tätigen Mitgliedern durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung.
Der Einkommensnachweis ist bis zum 31. März jedes Kalenderjahres vorzulegen.
(6) Rechtsanwälte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozial-gesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befreit sind, zahlen einen persönlichen Pflichtbeitrag, dessen Höhe sich aus §§ 157 bis 160, 287 SGB VI i.V. mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung ergibt.
(7) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regel-pflichtbeitrag gem. Abs. 2 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt.
(8) In jedem Falle ist als Beitrag mindestens 1/10 des Regel-pflichtbeitrages i. S. d. Abs. 2 zu zahlen. Auf schriftlichen Antrag entfällt diese Verpflichtung während der Kinder-betreuungszeit. Kinderbetreuungszeit ist die Zeit ab der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung seines 36. Lebensmonats, sofern das Mitglied die Elternschaft nachweist und dem Versorgungswerk anzeigt, dass es sich der Betreuung des Kindes zuwendet und nicht anwaltlich tätig ist.
§ 28
Zusätzliche freiwillige Beiträge
(1) Auf schriftlichen Antrag können ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge in Höhe von 1/10, 2/10 oder 3/10 des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden. Mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres dürfen zusätzliche freiwillige Beiträge nicht aufgestockt werden. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausgeschlossen.
(2) Der Antrag bindet bis zum Widerruf. Der Widerruf wirkt mit Beginn des Monates, der dem Monat folgt, in dem der Widerruf zugegangen ist.
§ 29
Besondere Beiträge
(1) Mitglieder, die gem. § 9 Abs. 2 teilbefreit sind, leisten einen besonderen Beitrag in Höhe von 2/10 des Höchstbeitrages gem. §§ 158 Abs.1, 159 und 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der jeweiligen Fassung. Auf Antrag können auch Beiträge in Höhe von 3/10 oder 4/10 des Höchstbeitrages gem. §§ 158 Abs. 1, 159 und 160 SGB VI in der jeweiligen Fassung gezahlt werden. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag wird der besondere Beitrag nach Abs. 1 auf die Hälfte ermäßigt, solange die Wartezeit auf Altersruhegeld in der allgemeinen Rentenversicherung noch nicht erfüllt ist und die Einkünfte oder das Bruttoarbeitsentgelt nicht höher sind als 130 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung.
(3) Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit besondere Beiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rehabilitations-träger zu gewähren sind. Mitglieder, die daneben Einkommen oder Entgelt aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, entrichten zusätzlich den Pflichtbeitrag gem. § 27.
(4) Mitglieder, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen besonderen Versorgungs-beitrag in Höhe des Beitrages gem. §§ 158 Abs. 1, 166 Nr. 1 SGB VI, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz.
(5) Mitglieder, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen besonderen Versorgungsbeitrag in Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflicht Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz.
(6) Mitglieder, die aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit Ansprüche erwerben, leisten neben ihrem Pflicht-beitrag einen besonderen Beitrag in der Höhe, in der ihnen Beiträge für diese Tätigkeit gewährt werden.
(7) Mitglieder, die gem. § 11 die freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben, leisten einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrags i. S. d. § 27 Abs. 2. Darüber hinaus können ein bis zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung gewählt werden, jedoch höchstens der Beitragssatz des letzten Monats der Pflichtmitgliedschaft. § 27 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 30
Beitragsverfahren
(1) Die Beiträge sind bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beginn
- der Mitgliedschaft,
- des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk fortbesteht.
Die Beitragspflicht endet mit
- dem Ende der Mitgliedschaft,
- dem Ablauf des Monats vor Beginn der Zahlung der Alters-oder Berufsunfähigkeitsrente.
(2) Auf rückständige Beiträge werden Säumniszuschläge entsprechend § 24 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches erhoben. Außerdem sind die durch die Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten durch das Mitglied zu tragen.
(3) Können rückständige Beiträge nicht beigetrieben werden, bleiben diese bei der Berechnung der Leistung unberücksichtigt.
(4) Die Entrichtung rückständiger Beiträge nach Eintritt des Rentenfalles bleibt bei der Berechnung der Leistungen für diesen Rentenfall außer Betracht."
§ 31
Erstattung und Übertragung von Beiträgen
(1) Endet die Mitgliedschaft, so sind dem bisherigen Mitglied, vorbehaltlich des § 11 Abs. 1 auf schriftlichen Antrag 60 vom Hundert seiner bisher selbst geleisteten Beiträge zu erstatten, wenn es für nicht mehr als 59 Monate Beiträge zum Versorgungswerk gezahlt hat. Hat das Mitglied Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so werden der Erstattung nur die nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bzw. nach Ende des Arbeitsversuchs gemäß § 16 Abs. 10 geleisteten Beiträge zugrunde gelegt.
(2) Endet die Mitgliedschaft durch anderweitige Zulassung außerhalb des Bereichs der Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen, werden die bisher beim Versorgungswerk entrichteten Beiträge auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise an die Versorgungs-einrichtung des neuen Kammerbereichs im Rahmen eines Überleitungsabkommens übertragen. Der Antrag auf Übertragung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft nach S. 1 gestellt werden. Das Recht der freiwilligen Mitgliedschaft in der Hessischen Rechtsanwaltsversorgung gem. § 11 bleibt davon unberührt.
(3) Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Abs. 1 und 2 die Erstattungspflicht oder die Übertragungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
(4) Eine Verzinsung der zu erstattenden oder zu übertragenden Beiträge findet nicht statt.
(5) Mit dem Vollzug der Beitragserstattung erlischt das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen.
(6) Wird ein Rechtsanwalt, der Mitglied eines anderen Versorgungswerkes war, Mitglied der Hessischen Rechts-anwaltsversorgung, und sind seine Beiträge nach Maßgabe eines Überleitungsabkommens übertragen, so wird er nach den Regeln dieser Satzung so behandelt, als sei er im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft im anderen Versorgungswerk Mitglied der Hessischen Rechtsanwaltsversorgung geworden. Seine an das andere Versorgungswerk geleisteten Beiträge gelten als im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die Hessische Rechtsanwaltsversorgung entrichtet.