V. Nachversicherung
§ 32
Nachversicherung
(1) Wird Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gem. § 186 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gestellt, wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.
(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, können nachversichert werden, sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten.
(3) Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.
(4) Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gem. § 27 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche freiwillige Beiträge im Sinne des § 28 und werden auf schriftlichen Antrag ohne Zinsen zurückerstattet.
(5) Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherung auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Rentenfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.
§ 32
Nachversicherung
(1) Wird Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gem. § 186 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gestellt, wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.
(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, können nachversichert werden, sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten.
(3) Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.
(4) Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gem. § 27 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche freiwillige Beiträge im Sinne des § 28 und werden auf schriftlichen Antrag ohne Zinsen zurückerstattet.
(5) Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherung auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Rentenfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.