Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
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VI. Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 33
Verwendung der Mittel, Vermögensanlage


(1) Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerkes erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

(2) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Grundsätzen des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweiligen Fassung anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der zuständigen Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 34
Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen


(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Geschäftsbericht aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Er ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

(2) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 v. H. des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung errechnenden Überschusses zuzuführen, bis sie 2,5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Überschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.

(3) Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie im Durchschnitt zu einer Steigerung von mindestens 2 % führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung.

(4) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und - soweit diese nicht ausreicht - aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Abs. 3 S. 3 gilt entsprechend.