Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
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VII. Verfahrens- und ergänzende Nebenbestimmungen

§ 35
Rechtsweg


(1) Die Bescheide des Versorgungswerkes sind auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

(2) Vor Erhebung einer Klage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

(3) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist der Widerspruchsführer von dem Widerspruchsausschuss anzuhören. Der Widerspruchsausschuss hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern und auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hinzuwirken. Das wesentliche Ergebnis der Anhörung ist in eine Niederschrift aufzunehmen und mit einem Vorschlag des Widerspruchsausschusses dem Vorstand vorzulegen. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

  1. die Anhörung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht rechtzeitig stattfinden kann,
  2. der Widerspruchsführer auf die Anhörung verzichtet,
  3. der Widerspruchsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint.


§ 36
Widerspruchsausschuss


(1) Der Widerspruchsausschuss ist jeweils besetzt mit zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung und einem Mitglied des Vorstandes. Er beschließt mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder. Er ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Der Geschäftsführer gehört dem Widerspruchsausschuss mit beratender Stimme an.

(2) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden, soweit sie der Vertreterversammlung angehören, von dieser für die jeweilige Wahlperiode der Vertreterversammlung berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung. Das Mitglied des Vorstandes wird vom Vorstand für die Wahlzeit des Vorstandes in den Widerspruchsausschuss berufen. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Berufung neuer Mitglieder im Amt.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Widerspruchsausschusses ist ehrenamtlich.

(4) Im Bedarfsfalle können sowohl für den Beitrags- als auch für den Leistungsbereich mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden.

§ 37
Informationspflicht


Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.


§ 38
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 39
Erfüllungsort


Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.