VIII. Übergangsbestimmungen
§ 40
Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht für den Gründungsbestand
(1) Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die am 24. Dezember 1987 einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen angehörten und das 45. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ganz oder teilweise befreit.
(2) Eine Befreiung bis auf 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte gem. § 112 Abs. 1 und 2 AVG in der jeweiligen Fassung oder eine volle Befreiung erfolgt, wenn eine anderweitige Alters- oder Hinterbliebenenversorgung besteht oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung herbeigeführt worden ist und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird.
(3) Befreiungstatbestände sind:
eigene Nettovermögenserträge, ermittelt nach wirtschaftlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der Regelpflichtbeitrag (§ 27 Abs. 2) entrichtet worden wäre;
die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen wird;
eine Kapitalversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand mindestens 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte gem. § 112 Abs. 1 und 2 AVG in der Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht, für die der Beginn spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung abgestellt ist und für die das Endalter im Erlebensfalle frühestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen ist. Diese Versicherung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen und eingelöst sein. Sie darf nicht beliehen, abgetreten, ge- oder verpfändet sein;
die Tatbestände des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
(4) Die Befreiungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bleiben unberührt.
(5) Durch die volle Beitragsbefreiung wird die Mitgliedschaft beendet.
(6) Ein Befreiungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er schriftlich spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung beim Versorgungswerk eingegangen ist. Die Befreiung erfolgt rückwirkend zum 1.1.1989. Ohne Rechtsgrund gezahlte Beiträge werden in voller Höhe zinslos erstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
(7) Wer gem. Abs. 5 von der Mitgliedschaft ganz befreit ist, kann vor Vollendung des 45. Lebensjahres durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. § 10 gilt entsprechend.
(8) Über die Befreiung von der Mitgliedschaft und die Teilbefreiung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
§ 41
Freiwilliger Beitritt
(1) Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die am 24. Dezember 1987 einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen angehörten und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hatten, können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erwerben. Die Leistungsansprüche richten sich nach den §§ 13ff., der Beitrag beträgt mindestens 3/10 und höchstens 5/10 des Höchstbeitrages zur Angestelltenversicherung nach §§ 158 bis 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. der Rechtsverordnung der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung. Zusätzliche freiwillige Versorgungsabgaben nach § 28 können nicht entrichtet werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Satzung schriftlich gestellt werden.
§ 42
Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages für den Gründungsbestand
Für Mitglieder im Sinne des § 40 Abs. 1 endet die Frist des § 27 Abs. 3 S. 1 am 31.12.1991.
§ 40
Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht für den Gründungsbestand
(1) Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die am 24. Dezember 1987 einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen angehörten und das 45. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 ganz oder teilweise befreit.
(2) Eine Befreiung bis auf 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte gem. § 112 Abs. 1 und 2 AVG in der jeweiligen Fassung oder eine volle Befreiung erfolgt, wenn eine anderweitige Alters- oder Hinterbliebenenversorgung besteht oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung herbeigeführt worden ist und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird.
(3) Befreiungstatbestände sind:
eigene Nettovermögenserträge, ermittelt nach wirtschaftlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der Regelpflichtbeitrag (§ 27 Abs. 2) entrichtet worden wäre;
die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung, bei freiwilliger Versicherung jedoch nur dann, wenn eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen wird;
eine Kapitalversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beitragsaufwand mindestens 5/10, 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte gem. § 112 Abs. 1 und 2 AVG in der Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht, für die der Beginn spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung abgestellt ist und für die das Endalter im Erlebensfalle frühestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen ist. Diese Versicherung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen und eingelöst sein. Sie darf nicht beliehen, abgetreten, ge- oder verpfändet sein;
die Tatbestände des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
(4) Die Befreiungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bleiben unberührt.
(5) Durch die volle Beitragsbefreiung wird die Mitgliedschaft beendet.
(6) Ein Befreiungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er schriftlich spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung beim Versorgungswerk eingegangen ist. Die Befreiung erfolgt rückwirkend zum 1.1.1989. Ohne Rechtsgrund gezahlte Beiträge werden in voller Höhe zinslos erstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
(7) Wer gem. Abs. 5 von der Mitgliedschaft ganz befreit ist, kann vor Vollendung des 45. Lebensjahres durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. § 10 gilt entsprechend.
(8) Über die Befreiung von der Mitgliedschaft und die Teilbefreiung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
§ 41
Freiwilliger Beitritt
(1) Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die am 24. Dezember 1987 einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen angehörten und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hatten, können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erwerben. Die Leistungsansprüche richten sich nach den §§ 13ff., der Beitrag beträgt mindestens 3/10 und höchstens 5/10 des Höchstbeitrages zur Angestelltenversicherung nach §§ 158 bis 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. der Rechtsverordnung der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung. Zusätzliche freiwillige Versorgungsabgaben nach § 28 können nicht entrichtet werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Satzung schriftlich gestellt werden.
§ 42
Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages für den Gründungsbestand
Für Mitglieder im Sinne des § 40 Abs. 1 endet die Frist des § 27 Abs. 3 S. 1 am 31.12.1991.