IX. Schlussbestimmungen
§ 43
Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit Wirkung vom 1.1.1989.
§ 44
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1.1.1989 in Kraft.
Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Hessen hat in seiner Sitzung am 07.07.1993 die folgenden Richtlinien zu § 15 Abs. 2 und 3 beschlossen:
Richtlinien zu § 15 Abs. 2 und 3
Die Kürzung gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung beträgt für jeden Monat zwischen Vollendung des 63. und Vollendung des 65. Lebensjahres 0,5 v. H., für jeden Monat zwischen Vollendung des 60. und Vollendung des 63. Lebensjahres 0,35 v. H. des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruches.
Die Erhöhung der Rente gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung beträgt für jeden nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 v. H. des bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten Anspruches und bei Beitragsfortzahlung weitere 0,4 v. H. der Summe der weiterbezahlten Beiträge.
§ 43
Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit Wirkung vom 1.1.1989.
§ 44
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1.1.1989 in Kraft.
Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Hessen hat in seiner Sitzung am 07.07.1993 die folgenden Richtlinien zu § 15 Abs. 2 und 3 beschlossen:
Richtlinien zu § 15 Abs. 2 und 3
Die Kürzung gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung beträgt für jeden Monat zwischen Vollendung des 63. und Vollendung des 65. Lebensjahres 0,5 v. H., für jeden Monat zwischen Vollendung des 60. und Vollendung des 63. Lebensjahres 0,35 v. H. des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruches.
Die Erhöhung der Rente gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung beträgt für jeden nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 v. H. des bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten Anspruches und bei Beitragsfortzahlung weitere 0,4 v. H. der Summe der weiterbezahlten Beiträge.