Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
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- Hess. RAVG - vom 16. Dezember 1987

§§ 1 - 6

§ 1
Errichtung, Aufgabe


(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen" errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.


§ 2
Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die den Recht-sanwaltskammern im Lande Hessen angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsbeistände.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird;
  2. ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird;
  3. ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der einer der Rechtsanwaltskammern nach Abs. 1 angehört, jedoch nach Abs. 2 nicht Mitglied des Versorgungswerkes ist, auf Antrag Mitglied des Versorgungswerkes werden kann;
  4. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.


§ 3
Organe


Organe des Versorgungswerks sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.


§ 4
Vertreterversammlung


(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, von denen fünfundzwanzig der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und fünf der Rechtsanwaltskammer Kassel angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden auf die Dauer von fünf Jahren durch Briefwahl gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreter-versammlung. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vor-sitzenden und einen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. Erlass und Änderung der Satzung,
  2. Erlass und Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
    Eintrag*Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
  4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.


Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5
Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Vier Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. Davon muss je ein Mitglied dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und der Rechtsanwaltskammer Kassel angehören. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.
(3) Der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der stell-vertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands.

§ 6
Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der einkommensbezogenen satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Beitragspflicht teilweise befreit werden kann.

(3) Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Der Säumniszuschlag wird durch Bescheid festgesetzt.

(4) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.