Hess. RAVG - vom 16. Dezember 1987
§§ 7 - 12
§ 7
Vollstreckungsbehörde
Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen des Versorgungswerkes verpflichtet, Beiträge und Säumniszuschläge gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von dem Versorgungswerk zu zahlen.
§ 8
Leistungen des Versorgungswerks
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
(3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 9
Verjährung
(1) Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Die Verjährung eines Anspruchs auf Leistungen wird auch durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerks bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen fort.
§ 10
Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung
(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
§ 11
Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
§ 12
Auskünfte
Die Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung, die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer und die Aufhebung seiner Mitgliedschaft mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§§ 7 - 12
§ 7
Vollstreckungsbehörde
Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen des Versorgungswerkes verpflichtet, Beiträge und Säumniszuschläge gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von dem Versorgungswerk zu zahlen.
§ 8
Leistungen des Versorgungswerks
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
- Altersrente,
- Berufsunfähigkeitsrente,
- Hinterbliebenenrente,
- Erstattung von Beiträgen,
- Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
- Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
- Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
(3) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 9
Verjährung
(1) Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2) Die Verjährung eines Anspruchs auf Leistungen wird auch durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerks bei dem Mitglied oder Hinterbliebenen fort.
§ 10
Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung
(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
§ 11
Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
- die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
- die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
- die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
- die Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
- die Bestimmung der nach § 6 Abs. 4 und § 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.
§ 12
Auskünfte
Die Rechtsanwaltskammern im Lande Hessen haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung, die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer und die Aufhebung seiner Mitgliedschaft mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.