Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
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- Hess. RAVG - vom 16. Dezember 1987

§§ 13 - 17

§ 13
Aufsicht


(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministers der Justiz.

(2) Beschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Ministers der Justiz. Die Beschlüsse werden mit dem Genehmigungsvermerk im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen bekanntgegeben. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam.

§ 14
Erste Vertreterversammlung


(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, die der Minister der Justiz auf Grund von Vorschlagslisten der Rechtsanwaltskammern bestellt. Die Rechts-anwaltskammer Frankfurt am Main erstellt eine Liste mit sechsunddreißig und die Rechtsanwaltskammer Kassel eine Liste mit neun Vorschlägen. Aus der Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main werden fünfundzwanzig ordentliche und fünf Ersatzmitglieder, aus der Liste der Rechtsanwaltskammer Kassel fünf ordentliche und zwei Ersatzmitglieder bestellt. Bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern rücken die Ersatz-mitglieder in der vom Minister der Justiz festgelegten Reihenfolge nach. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sein.

(2) Der Minister der Justiz beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein. Er oder ein von ihm Beauftragter leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(3) Die erste Vertreterversammlung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann der Minister der Justiz eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung selbst erlassen.

(4) Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl zur ersten satzungsmäßigen Vertreterversammlung durchzuführen. Im übrigen gilt § 5 entsprechend.

(5) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreter-versammlung. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstands endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreter-versammlung gewählten Vorstands.

(6) Die Beschlüsse der ersten Vertreterversammlung bedürfen der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.

§ 15
Amtsdauer


Amtsträger des Versorgungswerkes, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 16
Übergangsregelung


(1) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen ist und

  1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

  2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.
    (2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Hessen ist, ist nach Maßgabe der Satzung auf seinen Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien, wenn er eine gleich-wertige auf Gesetz beruhende Versorgung oder eine ausreichende private Altersversorgung nachweist.


(3) Die Anträge nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

(4) Die Satzung kann für einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechts-anwaltskammer im Lande Hessen ist, eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, wenn er zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig ist.

§ 17
Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 entstehen jedoch erst in dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.