Versorgungswerk
der Rechtsanwälte
im Lande Hessen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
 

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Einkommensrückgang Selbständige

 

Selbständige Mitglieder entrichten im laufenden Kalenderjahr auf der Grundlage des Einkommens des vorletzten Kalenderjahrs Beiträge an das Versorgungswerk. Verringert sich jedoch das laufende Einkommen im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr erheblich, so kann der laufende Beitrag gemäß § 27 Abs. 5 Nr. 1, 2. Halbsatz der Satzung vorläufig reduziert werden. Ein Einkommensrückgang ist erheblich, wenn er mindestens 15 Prozent beträgt.

 

Neben einem formlosen schriftlichen Antrag ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahrs durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheids nachzuweisen. Zudem ist das geringere Einkommen des laufenden Jahrs glaubhaft zu machen.

 

Nach der erfolgten vorläufigen Reduzierung der Beitragshöhe ist der Beitrag nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Jahres, für das eine Reduzierung durchgeführt wurde, endgültig festzusetzen. Ergibt die Prüfung, dass das veranlagte Einkommen tatsächlich mindestens 15 Prozent geringer war, wird die vorläufige Veranlagung auf der Basis des vorgelegten Einkommensteuerbescheids endgültig. Liegt keine erhebliche Verschlechterung vor, erfolgt die endgültige Veranlagung nach dem Einkommensnachweis des vorletzten Kalenderjahrs.

 

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