Die Absicherung der Mitglieder im Alter ist eine wesentliche Aufgabe des Versorgungswerks. Dabei ist die Höhe der Altersrente unter anderem abhängig vom individuell entrichteten Beitrag. Zwischen den von uns zu gewährenden Rentenleistungen und dem bisherigen Einkommen kann eine Versorgungslücke bestehen. Ebenso sollte ein etwaiger späterer Kaufkraftverlust berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie daher auch die Möglichkeit einer höheren Absicherung durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen und Ergänzungsbeiträgen.
Die Zahlung der Altersrente beginnt mit dem Monat, mit dem der Anspruch entsteht, und endet mit Ablauf des Sterbemonats. Das Versorgungswerk rechnet keine anderen Einkünfte oder Rentenleistungen auf die Altersrente an. Mit dem Rentenbeginn endet die Möglichkeit, Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten.
Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Alle Veränderungen sind unverzüglich dem Versorgungswerk bekannt zu geben, soweit dadurch die Zahlung von Rentenleistungen berührt wird wie zum Beispiel Änderung der Bankverbindung, Krankenkassenwechsel oder Tod. Bitte beachten Sie, dass das Versorgungswerk keine Zuschüsse zu abzuführenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gewährt.
Details zur Altersrente finden Sie in der Satzung ab § 13.
Regulärer Renteneintritt
Jedes Mitglied, das ab dem 01.01.1972 geboren ist, hat Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, wenn es mit Vollendung des 67. Lebensjahrs die reguläre Altersgrenze erreicht.
Mitglieder, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, besitzen diesen Anspruch bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Für Mitglieder, die am 01.01.1949 und später geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze um 1 Monat pro Jahr, bis mit dem Jahrgang 1972 die reguläre Altersgrenze erreicht ist.
Vorgezogener Renteneintritt
Mitglieder können auf Antrag die Rentenzahlung bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahrs beginnen lassen. Dadurch sinkt die Höhe des Rentenanspruchs
- für jeden Monat bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs um 0,35 % und
- für jeden Monat zwischen Vollendung des 63. Lebensjahrs und Erreichen der Altersgrenze um 0,4 %.
Achtung: Diese Minderung gilt für die gesamte Zeit des Rentenbezugs bis zum Lebensende.
Wer bereits am 31.12.2011 Mitglied im Versorgungswerk war, kann schon mit Vollendung des 60. Lebensjahrs Rente beziehen. Auch in diesem Fall vermindert sich der Anspruch wie oben angegeben.
Späterer Renteneintritt
Ebenfalls auf Antrag kann ein Mitglied den Beginn der Rentenzahlung über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufschieben. Dies ist maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs möglich. Für jeden Monat, der zwischen dem Erreichen der Altersgrenze und dem tatsächlichen hinausgeschobenen Beginn der Altersrente liegt, erhöht sich die Rentenzahlung um 0,4 %.
Während dieser Aufschubzeit ist das Mitglied nicht verpflichtet, Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten, es ist aber möglich. Für Mitglieder, die sich dafür entscheiden, erhöht sich die Altersrente um weitere 0,4 % der Summe der in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge.
Berechnung der Rente
Die Höhe der Altersrente ist individuell. Sie errechnet sich auf der Grundlage der folgenden drei Faktoren:
- Rentensteigerungsbetrag,
- persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient und
- Versicherungsjahre.
Die Berechnung wird für die Jahre bis 2017 und die Jahre ab 2018 getrennt durchgeführt, da im Versorgungswerk zwei Beitragsverbände mit unterschiedlichen Rentensteigerungsbeträgen existieren (§ 17 der Satzung). Die Summe der beiden Ergebnisse ergibt dann die persönliche Monatsrente.
Hat ein Mitglied zusätzlich freiwillig Ergänzungsbeiträge (§ 28a der Satzung) entrichtet, wird das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag ab 2018, der Anzahl der Versicherungsjahre mit Ergänzungsbeiträgen und dem persönlichen durchschnittlichen Ergänzungsbeitragsquotienten gebildet. Das Ergebnis wird zur persönlichen Monatsrente aus anderen Beiträgen addiert.
Die drei Berechnungsfaktoren
Rentensteigerungsbetrag
Die Vertreterversammlung legt jedes Jahr auf Vorschlag des Vorstands die Rentensteigerungsbeträge fest. Grundlage für die Entscheidung sind der Jahresabschluss und das versicherungsmathematische Gutachten.
Rentensteigerungsbetrag |
48,87 € |
Rentensteigerungsbetrag |
37,80 € |
Beitragsquotient
Grundlage des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten sind die monatlich gezahlten Beiträge des Mitglieds. Das Versorgungswerk bildet für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, einen Quotienten aus gezahltem Monatsbeitrag und dem jeweils gültigen monatlichen 5/10 Regelpflichtbeitrag. Die Höhe des Regelpflichtbeitrags richtet sich nach der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung und ändert sich jedes Jahr. Die Summe der vom Versorgungswerk berechneten Quotienten wird dann durch die Summe der Beitragsmonate geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient:
÷ | ∑ Quotienten |
∑ Beitragsmonate | |
= | persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient |
Mit der gleichen Methode wird anhand der monatlich entrichteten Ergänzungsbeiträge auch der persönliche durchschnittliche Ergänzungsbeitragsquotient ermittelt.
Versicherungsjahre
Die Summe der anzurechnenden Versicherungsjahre setzt sich zusammen aus:
- den Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze, in denen eine Mitgliedschaft bestand und Beiträge entrichtet wurden,
- den Jahren, für die Beiträge aufgrund einer Nachversicherung oder aufgrund einer Überleitung entrichtet wurden,
- den Jahren bis zur Vollendung des 55. Lebensjahrs, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
- den bis zu 8 Jahren an Zusatzzeiten, die gestaffelt vom Alter und Zeitpunkt des Eintritts in das Versorgungswerk abhängen,
- 1 Jahr für jede Geburt eines lebenden Kinds während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder.
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