Pflichtbeiträge

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Höhe der Pflichtbeiträge sind der Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie werden jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung neu festgelegt

Angestellte

Angestellte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen den gleichen Beitrag an das Versorgungswerk, wie er ohne eine entsprechende Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Arbeitgeber übernimmt auch bei einer Beitragsabführung an das Versorgungswerk den hälftigen Beitrag (Arbeitgeberanteil).

Der maximale Beitrag entspricht gem. § 27 Abs. 6 der Satzung dem jeweils gültigen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Liegt das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird dementsprechend ein einkommensabhängiger Beitrag auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Einkommens nach § 27 Abs. 4 der Satzung erhoben.

Selbstständige

Mitgliedschaftsbeginn bis zum 31.12.2023

Die Beitragszahlung als selbstständiger Rechtsanwalt, der bis zum 31.12.2023 Mitglied des Versorgungswerks wurde, richtet sich nach § 27 Abs. 2 der Satzung.  Der Regelpflichtbeitrag wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und eines 5/10-Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet.

Einkommensabhängige Festsetzung

Liegt der monatliche Gewinn aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so wird der zu entrichtende Beitrag auf schriftlichen Antrag vom erzielten Gewinn gem. § 27 Abs. 4 der Satzung berechnet. Ausschlaggebend für die Höhe des Beitrags sind in diesem Fall die Einkünfte aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit des vorletzten Kalenderjahrs. Um den zu entrichtenden Beitrag zu errechnen, wird das erzielte Einkommen mit dem 5/10-Beitragssatz multipliziert. 

Berufseinsteiger

Zu Beginn der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit benötigen wir zur einkommensabhängigen Beitragsfestsetzung gem.  § 27 Abs. 4 der Satzung eine anwaltlich versicherte Selbstauskunft über den geschätzten Gewinn ab dem Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaft bzw. ab Aufnahme dieser Tätigkeit. Liegt der monatliche Gewinn aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit im Jahr 2025 unter 805,00 € im Monat, so ist der Mindestbeitrag nach § 27 Abs. 8 der Satzung in Höhe von 74,87 € zu entrichten.

Erhöhung Beitragssatz

Innerhalb der ersten drei Jahre einer Mitgliedschaft bzw. der ersten drei Jahre nach Aufnahme einer selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit kann der Beitragssatz in Zehntelschritten bis auf den vollen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden (§ 27 Abs. 3 der Satzung).

Mitgliedschaftsbeginn ab dem 01.01.2024

Die Beitragszahlung als selbstständiger Rechtsanwalt, der ab dem 01.01.2024 Mitglied des Versorgungswerks wurde, richtet sich nach § 27 Abs. 2a der Satzung.  Der Regelpflichtbeitrag wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und eines 10/10-Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Der Regelpflichtbeitrag entspricht somit dem Höchstbeitrag.

Einkommensabhängige Festsetzung

Liegt der monatliche Gewinn aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so wird der zu entrichtende Beitrag auf schriftlichen Antrag vom erzielten Gewinn gem. § 27 Abs. 4 der Satzung berechnet. Ausschlaggebend für die Höhe des Beitrags sind in diesem Fall die Einkünfte aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit des vorletzten Kalenderjahrs. Um den zu entrichtenden Beitrag zu errechnen, wird das erzielte Einkommen mit dem 10/10-Beitragssatz multipliziert. 

Berufseinsteiger

Während der ersten fünf Jahren nach dem Monat der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO) kann für jedes dieser Jahre ein persönlicher Pflichtbeitrag von fünf, sechs, sieben, acht oder neun Zehnteln des Regelpflichtbeitrags gewählt werden. Es bedarf hierzu eines schriftlichen Antrags, der Wirkung entfaltet mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag zugegangen ist. Nach Ablauf der fünf Jahre bestimmt sich der Beitrag nach § 27 Abs. 2a der Satzung (10/10). Liegt der monatliche Gewinn aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit im Jahr 2025 unter 402,50 € im Monat, so ist der Mindestbeitrag nach § 27 Abs. 8 der Satzung in Höhe von 74,87 € zu entrichten.

Erheblicher Einkommensrückgang

Sofern die Einkünfte aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit im laufenden Geschäftsjahr gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr erheblich gesunken sein sollten, besteht die Möglichkeit zur vorläufigen Ermäßigung des Pflichtbeitrags gem. § 27 Abs. 5 Nr. 1 2. Halbsatz der Satzung.

Voraussetzungen

  • Einkommensrückgang von mindestens 15 %
  • Formloser schriftlicher Antrag 
  • Vorlage des Einkommensteuerbescheids des vorletzen Kalenderjahrs
  • Glaubhaftmachung des Einkommensrückgangs im laufenden Jahr (z. B. aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung)

Nach der erfolgten vorläufigen Reduzierung der Beitragshöhe ist der Beitrag nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Jahrs, für das eine Reduzierung durchgeführt wurde, endgültig festzusetzen. Ergibt die Prüfung, dass das veranlagte Einkommen tatsächlich mindestens 15 % geringer war, wird die vorläufige Veranlagung auf der Basis des vorgelegten Einkommensteuerbescheids endgültig. Liegt keine erhebliche Verschlechterung vor, erfolgt die endgültige Veranlagung nach dem Einkommensnachweis des vorletzten Kalenderjahrs.

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