Die Berechnung der Beiträge angestellter Rechtsanwälte, die eine gültige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, ist deckungsgleich mit der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es sind daher vom Arbeitgeber die gleichen Rechengrößen – etwa Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze – und Rechenvorschriften wie Märzklausel, Arbeitgeberanteil und Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Die Beitragsabführung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.
- Der Arbeitgeberanteil kann an das Mitglied ausgezahlt werden, das somit für eine ordnungsgemäße Abführung an das Versorgungswerk selbst sorgen muss.
- Ebenso ist es möglich, dass die Beiträge durch den Arbeitgeber überwiesen oder durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats automatisch abgebucht werden.
Bankverbindung
Deutsche Bank Frankfurt am Main
IBAN: DE47 5007 0010 0802 8888 00
BIC: DEUTDEFFXXX
Bitte geben Sie bei Überweisungen im Verwendungszweck stets die Mitgliedsnummer oder Betriebsnummer an, damit wir die Zahlungen den Mitgliedern zuordnen können.
Rückforderung und Verrechnung
Zwischen dem Versorgungswerk und einem Arbeitgeber bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher Forderungen nicht beim Arbeitgeber direkt geltend machen. Somit liegt die Beitragsverpflichtung beim Mitglied. Dementsprechend können durch den Arbeitgeber gewünschte Rückforderungen oder Verrechnungen mit Forderungen an andere Mitglieder nur mit Zustimmung des Mitglieds durchgeführt werden.
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