Das Versorgungswerk sichert Angehörige verstorbener Mitglieder finanziell ab. Es zahlt Renten an Witwen, Witwer, Waisen sowie eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner. Voraussetzung: Das Mitglied hatte zum Zeitpunkt des Tods mindestens für einen Monat Beiträge geleistet.
Werden für Hinterbliebene eines Mitglieds mehrere Renten zur Zahlung fällig, gilt: Die Summe aller Hinterbliebenenrenten darf 100 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, die dem Mitglied zusteht, nicht übersteigen. Ist dies der Fall, werden die einzelnen Renten anteilsgerecht gekürzt.
Alle verbindlichen Details zu den Hinterbliebenenrenten finden Sie in der Satzung ab § 13.
Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrente
Die Höhe der Rente beträgt 60 % der Bezüge des Mitglieds, die ausgezahlt wurden oder die das Mitglied bezogen hätte, wenn zum Zeitpunkt des Tods die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte.
Eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte oder Rentenleistungen auf die Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks findet nicht statt.
Dauer der Rentenzahlung
Die Hinterbliebenenrente wird erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitglieds folgenden Kalendermonat gewährt und lebenslang gezahlt.
Neue Partnerschaft
Der Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrente fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Leistungsberechtigte beziehungsweise der Leistungsberechtigte erneut heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet.
Kleine Renten und Kapitalabfindung
Sehr kleine Renten zahlt das Versorgungswerk nur als Kapitalabfindung aus. Das gilt grundsätzlich für alle Arten von Rentenansprüchen, die einen Monatsbetrag in Höhe von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem Sozialgesetzbuch unterschreiten. Die Höhe der Abfindungen wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet. Mit ihrer Auszahlung erlöschen die Rentenansprüche.
Ausschlusskriterien
Wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds geschlossen und bestand sie nicht mindestens 3 Jahre, so besteht kein Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Lebenspartnerschaftsrente, es sei denn, aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen.
Waisenrente
Einen Anspruch auf Waisenrente haben:
- eheliche Kinder
- für ehelich erklärte Kinder
- als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahrs des Mitglieds erfolgte
- nichteheliche Kinder
Die Höhe der Waisenrente beträgt bei Vollwaisen 30 % der Rente, die das Mitglied bezog oder bezogen hätte, wenn zum Zeitpunkt des Tods die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte. Halbwaisen erhalten 20 % dieser Rente.
Dauer der Rentenzahlung
Die Hinterbliebenenrente wird erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitglieds folgenden Kalendermonat gewährt und dann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt.
Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht ein Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kinds, falls
- es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- es bei Vollendung des 18. Lebensjahrs infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildiensts oder einer gesetzlich gleichgestellten Vollzeittätigkeit lässt den Anspruch nicht entfallen.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 und 2 GG oder durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes verzögert, wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Diensts entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Dienst vor Vollendung des 27. Lebensjahrs geleistet worden ist.
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