Mutterschutz und Elternzeit

Angestellte

Während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit haben Sie die Möglichkeit, sofern Sie in diesem Zeitraum kein Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, den Beitrag gemäß § 27 Abs. 8 S. 1 der Satzung auf den Mindestbeitrag zu reduzieren. Es steht Ihnen aber auch frei, einen höheren Beitrag zu entrichten.

Laut § 27 Abs. 8 S. 2 der Satzung entfällt auf Ihren Antrag die Verpflichtung zur Leistung des Mindestbeitrags vom Zeitraum der Geburt Ihres Kinds bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats, wenn Sie sich der Betreuung Ihres Kinds zuwenden und nicht anwaltlich tätig sind.

Es gilt zu berücksichtigen, dass die Höhe der Rentenleistungen auch auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge berrechnet werden. Eine Reduzierung des Beitrags hat somit auch die Verringerung des Leistungsanspruchs zur Folge.

Vorsorglich weisen wir Sie auch darauf hin, dass während des Bezugs von Mutterschaftsgeld keine Beiträge durch Ihren Arbeitgeber an das Versorgungswerk abgeführt werden.

Selbstständige

Während der Kinderbetreuungszeit haben Sie die Möglichkeit, sofern Sie in diesem Zeitraum keine Einkünfte aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit erzielen, Ihren Beitrag gemäß § 27 Abs. 8 S. 1 der Satzung auf den Mindestbeitrag zu reduzieren.

Gemäß § 27 Abs. 8 S. 2 der Satzung entfällt auf Ihren Antrag die Verpflichtung zur Leistung des Mindestbeitrags vom Zeitraum der Geburt Ihres Kinds bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats, wenn Sie sich der Betreuung Ihres Kinds zuwenden und nicht anwaltlich tätig sind.

Sollten Sie während der Kinderbetreuungszeit in geringerem Umfang weiterhin selbstständig anwaltlich tätig sein, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufige Beitragsfestsetzung gem. § 27 Abs. 5 Nr. 1 2. Halbsatz der Satzung zu stellen. Hierdurch kann der Beitrag auf der Grundlage des laufenden Einkommens festgesetzt werden, wenn ein erheblicher Einkommensrückgang (mindestens 15 % im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr) vorliegt. Hierzu bedarf es eines entsprechenden schriftlichen Antrags und der Glaubhaftmachung des laufenden Einkommens. Eine Überprüfung des Einkommens erfolgt nach der Einreichung des Einkommensteuerbescheids des jeweiligen Jahrs.

Zusatzzeiten

Gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 c der Satzung bekommen weibliche Mitglieder, unabhängig von der Entscheidung zur Beitragsgestaltung, auf Antrag Zusatzzeiten von einem Jahr für jede Geburt eines lebenden Kinds während der Mitgliedschaft gutgeschrieben.

Kindererziehungszeiten DRV

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke der Freien Berufe, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können unabhängig von den Zusatzzeiten des Versorgungswerks Erziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet bekommen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Anrechnung der Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss, soweit die Erziehungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken laut deren Satzungen nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden (BSG-Urteil vom 18.10.2005, Az. B 4 RA 6/05; BSG-Urteil vom 31.01.2008, Az. B 13 R 64/06 R).

Die Höhe der zu erwartenden Rente ist jeweils abhängig vom spezifischen Versicherungsverlauf des Versicherten. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der

Deutschen Rentenversicherung - Bund
Postfach
10704 Berlin

gestellt werden. Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten (V0800) bzw. auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.

Nunmehr hat der Bundesgesetzgeber für alle Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach den 10.08.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, die Nachzahlung von Beiträgen ohne zeitliche Bindung an die Altersgrenze gestattet. Wenn Sie bereits vor diesem Termin befreit wurden, gelten unterschiedliche Regelungen abhängig davon, ob Sie vor oder nach dem 01.01.1955 geboren wurden. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Rentenzahlung, ohne sie verfällt der Anspruch.

Damit sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden:

  1. Für vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile gilt die bisherige Regelung des § 208 SGB VI materiell weiter (jetzt § 282 Abs. 1 SGB VI). Das bedeutet, diese Gruppe kann in dem halben Jahr vor Erreichen der Altersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erreichen der Wartezeit nötig sind.
  2. Nach dem 01.01.1955 geborene Elternteile, die bisher durch das Verbot der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung in § 7 Abs. 2 SGB VI daran gehindert waren, die allgemeine Wartezeit zu erfüllen, können dies auf Antrag nunmehr tun (§ 282 Abs. 1 SGB VI). Allerdings konnte der Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden.
  3. Diejenigen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach Inkrafttreten des dritten SGB IV-Änderungsgesetzes am 10.08.2010 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, können jetzt jedoch freiwillige Beiträge jederzeit nachzahlen, da mit Inkrafttreten des Gesetzes die Hinderungsvorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VI gestrichen wurde.

Durch das dritte Gesetz zur Änderung des IV Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I, Nr. 41, 10.08.2010, Seiten 1127-1133) wurde die Vorschrift des § 208 SGB VI wieder aufgehoben, materiell jedoch in den § 282 Abs. 1 SGB VI überführt und durch § 282 Abs. 2 SGB VI sowie die Streichung von § 7 Abs. 2 SGB VI ergänzt.  

Benötigte Unterlagen

Um eine Beitragsanpassung durchführen und Zusatzzeiten anerkennen zu können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

  • Bescheinigung des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin (bei weiblichen Mitgliedern)
  • Geburtsurkunde des Kinds (für die Beantragung der Beitragsfreistellung gemäß § 27 Abs. 8 S. 2 der Satzung und der Gutschrift der Zusatzzeiten für weibliche Mitglieder gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 c der Satzung)
  • Angestellte: Nachweis über die Elternzeit

Ansprechpartner