Versorgungsausgleich
Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses wird vom Familiengericht der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Gemäß § 10 VersAusglG gilt der Grundsatz der internen Teilung: Für die ausgleichsberechtigte Person wird bei dem Versorgungsträger der ausgleichsverpflichteten Person eine Anwartschaft begründet.
Die Umsetzung dieser und weiterer im Versorgungsausgleichsgesetz geregelten gesetzlichen Vorgaben findet sich in § 23 der Satzung. Ist ein Mitglied ausgleichspflichtig nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, wird zulasten des Anrechts des Mitglieds ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten übertragen. Gleichzeitig wird das Anrecht des Mitglieds entsprechend gekürzt. Durch die Übertragung wird die ausgleichsberechtigte Person nicht Mitglied des Versorgungswerks, sie hat jedoch nach schriftlicher Antragstellung ein Anrecht auf Altersrente gemäß § 15 der Satzung (vergleiche § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung).
Wiederauffüllung
Gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung haben Sie die Möglichkeit, durch zusätzliche Zahlungen die aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzten Rentenanwartschaften auszugleichen.
Geleistet werden kann der sogenannte Wiederauffüllbetrag in mehreren Teilzahlungen oder auch durch eine einmalige Zahlung; nach Rentenantritt können keine Zahlungen mehr geleistet werden. Jede Teilzahlung führt bereits zur anteiligen Reduzierung der aus dem Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaft. Eine Erhöhung des Beitrags zur Kompensierung der nach durchgeführtem Versorgungsausgleich eingetretenen Abzüge ist nicht möglich.
Die Höhe des Wiederauffüllbetrags ist abhängig vom Regelpflichtbeitrag zum Zeitpunkt der Zahlung, sodass sich der Wert von Jahr zu Jahr verändern kann.
Wiederauffüllbeträge werden auf der jährlichen Beitragsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt gesondert ausgewiesen. Diese kann dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der möglichen steuerlichen Abzugsfähigkeit vorgelegt werden.
Ansprechpartner
- Telefon: +49. 69. 713767-29
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