Jeden Tag erreichen das Versorgungswerk Anfragen von Mitgliedern zu den unterschiedlichsten Themen rund um die Rente und zum System der berufsständischen Altersversorgung. Wir haben für Sie häufige Fragen gesammelt und nachstehend beantwortet.
Allgemeine Fragen zum Versorgungswerk
Berufsständische Versorgungswerke existieren, weil Angehörige der freien Berufe von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen waren. 1923 wurde die Bayerische Ärzteversorgung gegründet, um die Folgen der Wirtschaftskrise und Inflation nach dem Ersten Weltkrieg abzufedern, die die Ersparnisse der Ärzte fast vollständig entwertet hatten.
1957, also wieder in einer Nachkriegszeit, war die Adenauer’sche Rentenreform der zweite wichtige Impuls für die Entwicklung der berufsständischen Altersversorgung. Diese Reform schloss Freiberufler von der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Freiberufler mussten ihre Altersvorsorge selbst organisieren. Um das Risiko zu verteilen, gründeten sie eigene Versorgungswerke. So entstanden in den Ländern nach und nach Versorgungswerke für verschiedene Berufsgruppen. Heute gibt es 91 von ihnen – eine Erfolgsgeschichte.
Nein. Die Versorgungswerke sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf die klassischen freien Berufe begrenzt. Nur diese Berufe können Versorgungswerke gründen, was die Gefahr einer Aushöhlung der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt. Gleichzeitg ist die statistische Lebenserwartung von Angehörigen der freien Berufe höher, was wiederum eine "kalkulatorische Riskominimierung" für die gesetzliche Rentenversicherung im Bezug auf die voraussichtliche Dauer eines Leistungsbezugs zur Folge hat.
Beide Systeme beruhen auf unterschiedlichen Finanzierungsverfahren und sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Grundsätzlich gilt: Beide haben für die Alterssicherung in Deutschland ihre Bedeutung, gehören zur ersten Säule des deutschen Altersversorgungssystems und erfüllen ihre Funktionen.
Stärken und Schwächen sind dabei unterschiedlich gelagert: Die Versorgungswerke nutzen kapitalbildende Finanzierungsverfahren, bei denen Rücklagen gebildet werden und jedes Mitglied seine eigene Rente selbst anspart. Im Gegensatz dazu basiert die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Umlageverfahren, bei dem die heutigen Erwerbstätigen die heutigen Rentner finanzieren. Entsprechend groß ist die Bedeutung der Demografie für die GRV. Die Versorgungswerke hingegen sind stark vom Kapitalmarkt abhängig.
Diese Frage hat derzeit keinen faktischen Hintergrund. Denn es trifft nicht zu, dass Kapital der Versorgungswerke zur Rentenversicherungssanierung verwendet werden soll. Zudem sind Renten und Anwartschaften der Versorgungswerke durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt.
Ein Vergleich zwischen Versorgungswerken und privater Lebensversicherung ist schwierig, da sie unterschiedliche Leistungen und Finanzierungsverfahren bieten und auch unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben.
- Die Mitgliedschafts-/Versorgungsverhältnisse entstehen bei Versorgungswerken nicht durch Vertragsabschluss und sind auch nicht privatrechtlicher Natur. Die Versorgungsverhältnisse entstehen vielmehr kraft Gesetzes; die Rechtsbeziehungen zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und ihren Mitgliedern sind öffentlich-rechtlicher Natur.
- Versorgungswerke sichern eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anders ab als eine private Lebensversicherung. Wartezeiten gilt es beispielsweise in unserem Versorgungswerk nicht zu erfüllen. Durch die spezielle Berücksichtigung von sog. Zurechnungszeiten kann in unserem Versorgungswerk zudem bei einer Beitragszahlung für nur einen kurzen Zeitraum bereits im Falle einer Berufsunfähigkeit eine gute Absicherung entstehen.
- Die Beiträge für Versorgungswerke richten sich nach dem Einkommen und ermöglichen einen günstigeren Einstieg, insbesondere für jüngere Berufstätige. Im Gegensatz dazu sind Lebensversicherungsbeiträge einkommensunabhängig.
- Da Versorgungswerke keine Vertriebsaufwände haben und keine Provisionen zahlen müssen, ist das Beitrags-Leistungs-Verhältnis durchaus günstiger als in der Privatwirtschaft.
Das ist nicht zwingend der Fall. Sowohl private Rentenversicherungen als auch Versorgungswerke arbeiten mit professionellen internen und externen Anlagespezialisten. Daher ist die Vermögensanlage in beiden Fällen professionell.
Fragen zur Mitgliedschaft
Bitte teilen Sie uns den Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich mit, damit wir Ihre Beitragsfestsetzung entsprechend anpassen können. Sie können die Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Bitte weisen Sie darauf hin, dass Sie Mitglied unseres Versorgungswerks sind, und legen Sie dort Ihren Bescheid über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vor.
Die zuständige Agentur für Arbeit überweist die Beiträge in der Regel im Nachhinein. Zudem sieht unsere Satzung ein beitragsfreies Ruhen nicht vor. Daher müssen Sie zunächst den Mindestbeitrag nach § 27 Abs. 8 der Satzung leisten. Nach Eingang der Beiträge von der Agentur für Arbeit werden wir Ihnen diesen zurückerstatten. Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ist von Ihnen für die Zeit der Erwerbslosigkeit ohne Leistungsbezug der Mindestbeitrag zu entrichten. Auch in diesem Fall besteht keine Beitragsfreiheit.
Beiträge zum Versorgungswerk werden auf der Grundlage des Einkommens aus anwaltlicher Tätigkeit in Deutschland erhoben. Wird in Deutschland kein Einkommen erzielt, ist wenigstens der Mindestbeitrag zu entrichten.
Weitere Informationen zu Sonderregelungen finden Sie hier.
Das Versorgungswerk ist über viele Kommunikationskanäle erreichbar. Mehr erfahren Sie hier.
Ist ein Mitglied in Kurzarbeit, so bleiben während eines Leistungsbezugs die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht im Versorgungswerk erhalten. Die Beiträge bemessen sich nach dem normalen Arbeitsentgelt als Ausgangspunkt, werden dann aber reduziert. Ihre Höhe wird bestimmt durch 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen den ungerundeten Werten des normalen Arbeitslohns (Soll-Entgelt) und dem Kurzarbeitergeld (Ist-Entgelt) sowie durch den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dem Versorgungswerk ist durch den Arbeitgeber über das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Betrag zu übermitteln, von dem die Beiträge berechnet worden sind.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie von der zuständigen Agentur für Arbeit.
Es besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.
Bei anwaltlicher Tätigkeit können Sie eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beantragen. Danach werden die Beiträge an das Versorgungswerk geleistet.
- Ihr Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbetrag von 15 % an den Rentenversicherungsträger.
- Zusätzlich sind Sie verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Bei nichtanwaltlicher Tätigkeit oder wenn der Eigenanteil nicht gezahlt werden soll, kann eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 b SGB VI beantragt werden. Der Antrag wird dem Arbeitgeber übergeben, der ihn an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Monat, in dem der Antrag einging, sofern der Arbeitgeber diesen innerhalb von 6 Wochen meldet und die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Erfolgt die Meldung später, gilt die Befreiung erst ab dem nächsten Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Die Vereinbarkeit von Pflichtmitgliedschaft und freiem Beruf wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und mit den besonderen Aufgaben, die die freien Berufe wahrnehmen, begründet. Einen hohen Leistungsstandard bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kann nur der Berufsstand erbringen, in dem der Einzelne gegen die Risiken des Lebens ausreichend abgesichert ist. Deshalb ist eine vernünftige Basisversorgung besonders wichtig. Die Pflichtmitgliedschaft begründet in diesem Zusammenhang auch Rechte, nämlich:
- sofortigen Schutz ohne Wartezeit
- keine Gesundheitsprüfung
- keinen höheren Beitrag bei erhöhtem Risiko
Neumitglieder erhalten die Begrüßungsunterlagen durch das Versorgungswerk, sobald die Zulassung zu einer hessischen Rechtsanwaltskammer angezeigt wurde. In diesem Paket sind neben allgemeinen Informationen auch erforderliche Formulare und Anträge enthalten, beziehungsweise Links, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgt. Die Beitragspflicht im Versorgungswerk beginnt mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Nachversicherung
Während der Referendarzeit unterliegen Referendare gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Beendigung des Referendariats wird gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI eine Nachversicherung durchgeführt.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Arbeitslosigkeit
Beiträge an das Versorgungswerk sind zu entrichten, sobald der arbeitslose Assessor als Rechtsanwalt zugelassen ist. Ohne Einkommen wird der Mindestbeitrag geschuldet. Weitere Informationen dazu lesen Sie hier.
Seit 01.01.2016 ermöglicht das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte Anwälten, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird bei Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt und kann frühestens ab Beginn Ihrer Tätigkeit erfolgen. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Änderung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist ein neuer Zulassungsantrag erforderlich. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt endet mit dem Beschäftigungsverhältnis. Fällt die Zulassung weg und es besteht keine weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, endet auch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Nach erfolgreicher Zulassung kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Wird die Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach der Zulassung beantragt, erfolgt diese rückwirkend zu diesem Zeitpunkt. Seit dem 01.01.2023 können Sie einen Antrag auf Befreiung nur noch elektronisch stellen.
Fragen zu den Beiträgen
Sofern Ihr Einkommen als Selbstständige beziehungsweise Selbständiger im laufenden Kalenderjahr im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr um mindestens 15 % gesunken ist, können Sie gemäß § 27 Abs. 5 Nr. 1, 2. Halbsatz der Satzung eine vorläufige Reduzierung Ihrer Beiträge beantragen.
Dazu stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag und legen den Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres vor. Zusätzlich ist es erforderlich, das geringere Einkommen des laufenden Jahres glaubhaft zu machen.
Nach der vorläufigen Reduzierung wird der endgültige Beitrag festgesetzt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt. Sollte sich herausstellen, dass das Einkommen tatsächlich mindestens 15 % geringer war, wird die vorläufige Veranlagung endgültig. Andernfalls erfolgt die Veranlagung auf Basis des Einkommens des vorletzten Kalenderjahrs.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.07.2015 wurde für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die
- gesetzlich krankenversichert und
- von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
gemäß § 47a Abs. 1 SGB V die Möglichkeit geschaffen, dass die Krankenkasse während eines Krankengeldbezugs Beiträge an das Versorgungswerk übernimmt. Die Übernahme der Beiträge muss das Mitglied eigenständig bei der Krankenkasse beantragen.
Fragen zum beA / beBPo
Ohne die genannte Karte haben Sie keinen Zugang zu Ihrem Postfach. Daher sind Sie dazu angehalten, eine neue Karte zu beantragen. In der Zwischenzeit kann der Versand durch das Versorgungswerk wieder auf Papierpost umgestellt werden. Bitte informieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner im Versorgungswerk hierüber.
Dies ist leider aus verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich.
Das Versorgungswerk wird so lange Schreiben an das beA des Mitglieds versenden, wie eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ein hiermit verbundenes beA besteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden Schreiben per Papierpost versandt. Es besteht allerdings auch ohne eine Zulassung die Möglichkeit, das kostenfreie "Mein-Justizpostfach" zu nutzen.
Sobald das Versorgungswerk einen Nachweis über die Rückgabe der Zulassung erhalten hat, wird der Versand von Schreiben umgehend auf Papierpost umgestellt. Es besteht allerdings auch ohne eine Zulassung die Möglichkeit, das kostenfreie "Mein-Justizpostfach" zu nutzen.
Störungen des beAs werden umfangreich dokumentiert und kommuniziert. Sofern nachvollziehbar ist, dass ein Mitglied eine Frist, die durch das Versorgungswerk gesetzt wurde, aufgrund einer solchen Störung nicht einhalten konnte, wird das Versorgungswerk dies entsprechend berücksichtigen, da das Mitglied eine derartige Störung nicht zu vertreten hat.
Eine grundsätzliche Klassifizierung als private Nachricht ist im beBPo bislang leider nicht vorgesehen. Alle Nachrichten des Versorgungswerks an seine Mitglieder werden mit dem Hinweis „PERSÖNLICH/VERTRAULICH“ versehen. Die Nachricht selbst muss als eigenständiges PDF-Dokument gesondert geöffnet werden.
Senden Sie dem Versorgungswerk vom gewünschten beA aus eine Nachricht mit dem Hinweis, dass die Adresse des Postfachs umgestellt werden soll. Wir werden dies umgehend in unserem Datenbestand ändern.
Fragen zum Mitgliederportal
Die Bearbeitung erfolgt bei Anträgen durch die zuständige Sachbearbeitung. Den jeweiligen Stand des Verfahrensablaufs können Sie jederzeit im Portal nachvollziehen. Die Erzeugung von Bescheinigungen erfolgt automatisiert, kann jedoch einige Minuten in Anspruch nehmen, da diese den aktuellen Stand abbilden.
Die rechtsverbindliche elektronische Antragstellung ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Die geltenden Verwaltungsvorschriften untersagen leider eine völlig freie Formulierung eines Antrags. Daher sind wir bemüht, nach und nach alle Verwaltungsvorgänge im Mitgliederportal so abzubilden, dass diese rechtsverbindlich elektronisch erfolgen können. Hinweise auf (noch) fehlende Vorgänge nehmen wir gerne auf.
Sofern Sie ein Antragsverfahren unterbrochen haben, können Sie dieses ab der Stelle weiterbearbeiten, an der Sie aufgehört haben. Diesen Antrag finden Sie im Bereich "Noch nicht versandte Anträge". Der gleiche Antrag kann nur dann neu gestartet werden, wenn der "schwebende" Antrag abgesendet oder abgebrochen wurde.
Das ist selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie einfach Ihre Sachbearbeitung, die Ihnen die benötigten Dokumente zur Verfügung stellt.
Nach bestimmten Fristen werden automatisch Dokumente offline gestellt. Dies erfolgt aus datenschutzrechtlichen Erwägungen. Sobald ein Dokument offline ist, ist es physisch nicht mehr im Portal vorhanden. Wenn Sie dieses Dokument jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder benötigen, können Sie es eigenständig anfordern. Darauf wird es physisch erneut zur Verfügung gestellt und die definierte Frist beginnt erneut. Dieser Prozess ist beliebig oft wiederholbar.
Sie können die Nutzung des Mitgliederportals auch wieder beenden. Hierzu bitten wir um eine schriftliche Mitteilung. Darauf wird Ihr Nutzerzugang gesperrt und alle Daten im Portal werden gelöscht.
Diese vordergründigen doppelten Bestätigungen haben unterschiedliche Gründe. Durch diese Schritte wird ein rechtsicheres und verbindliches PDF-Dokument Ihres Antrags erzeugt, das auch in Ihre Mitgliedsakte beim Versorgungswerk einfließt. Außerdem möchten wir Sie mit diesen Bearbeitungsschritten dazu auffordern, Ihre Angaben vor der Versendung zu prüfen, da Sie mit dem Versenden einen rechtsverbindlichen Antrag an das Versorgungswerk stellen.
Nach unserer Einschätzung ist die elektronische Ausweisfunktion ein Weg, den immer mehr Behörden, Ämter und Unternehmen einsetzen. Durch die elektronische Ausweisfunktion können Sie sich eindeutig gegenüber dem Versorgungswerk identifizieren. Auf der Grundlage der bestehenden Verfahrensgesetze ist es für Sie nur auf diese Weise möglich, online rechtsverbindliche Anträge gegenüber dem Versorgungswerk zu stellen. Außerdem benötigen Sie keine weiteren Anmeldedaten wie Benutzername und Passwort, die Sie sich merken müssen.
Das Portal bringt Ihnen Schnelligkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Außerdem können Sie eigenständig Bescheinigungen, beispielsweise für das Finanzamt, erzeugen und umgehend erhalten, ohne dass die Verwaltung des Versorgungswerks tätig werden muss.
Das Mitgliederportal ist ein weiterer Weg der Kommunikation mit dem Versorgungswerk. Es besteht keine Verpflichtung zur Nutzung. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Kommunikation hierdurch deutlich beschleunigt werden kann. Zudem können Sie sich jederzeit über den aktuellen Sachstand eines Verfahrens informieren. Bereits durchgeführte Verfahren bleiben zudem erhalten und lassen sich auch in der Zukunft nachvollziehen. Die entsprechende Dokumentation kann jedoch erst ab Ihrer erstmaligen Nutzung des Portals erfolgen.
Sofern Sie eine Bescheinigung anfordern, wird diese in unserem Bestandsführungssystem erzeugt. Die zugrunde liegenden Daten entsprechen somit dem tatsächlichen aktuellen Stand. Da sowohl die Erzeugung als auch die vorhandenen Sicherheitsmechanismen einige Minuten in Anspruch nehmen, kann leider eine unmittelbare Anzeige nicht erfolgen. Wir prüfen jedoch regelmäßig diese Abläufe und versuchen, sie zu optimieren und zu beschleunigen. Sofern Sie in Ihrem Profil eine E-Mail-Benachrichtigung eingerichtet haben, werden Sie über den Eingang neuer Nachrichten im Mitgliederportal automatisch informiert.
Ja. Wir haben bei der Umsetzung des Mitgliederportals auf alle aktuell gängigen Sicherheitsanforderungen geachtet, damit die Kommunikation und Ihre Daten sicher sind. Hierbei wurden wir auch durch externe Fachleute unterstützt. Die Kommunikation erfolgt verschlüsselt und durch Ihre Anmeldung mit der elektronischen Ausweisfunktion ist sichergestellt, dass nur Sie Zugriff auf Ihre Daten haben. Das Rechenzentrum befindet sich in Deutschland.
Sie unterbrechen einen Antrag, indem Sie aus dem Formular heraus den Starbildschirm des Portals öffnen. Den unterbrochenen Antrag finden Sie darauf im Bereich "Noch nicht versandte Anträge" und können ihn dort weiter bearbeiten oder auch abbrechen.
Ja. Wir werden das Portal und die angebotenen Services kontinuierlich ausbauen und weiterentwickeln. Anregungen und Wünsche dazu nehmen wir gern auf.
Sie können rechtsverbindliche Anträge gegenüber dem Versorgungswerk stellen. Wir werden diese genau wie unsere Reaktion im Portal dokumentieren. Jedoch dürfen wir parallel hierzu nicht auf den Versand von Bescheiden über den Postweg oder an das besondere elektronische Anwaltspostfach laut den geltenden Verfahrensgesetzen verzichten.