Krankenversicherung

Gesetzlich Krankenversicherte

Beitrag zur Krankenversicherung

Für gesetzlich krankenversicherte Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ist das Versorgungswerk gemäß § 202 SGB V gesetzlich verpflichtet, die Höhe einer Rentenleistung der jeweiligen Krankenkasse elektronisch mitzuteilen. Die Krankenkasse prüft darauf, ob und in welcher Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt durch das Versorgungswerk abzuführen sind.

Der Beitrag zur Krankenversicherung berechnet sich auf der Grundlage des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Falls aus unterschiedlichen Quellen Rentenleistungen bezogen werden (zum Beispiel eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und eine Rente des Versorgungswerks), sorgt die Krankenkasse dafür, dass die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze eingehalten wird. Hierfür teilt sie den Leistungsträgen den jeweils anzuwendenden sogenannten maximalen Versorgungsbezug mit, auf dessen Grundlage die einzelnen Leistungsträger Beiträge abführen müssen.

Beitrag zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 01.01.2025 3,6 %. Dieser Beitrag ist zunächst für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher ausschlaggebend, die Kinder haben und somit die sogenannte Elterneigenschaft besitzen. Kinderlose Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher entrichten einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 4,2 %.

Der Beitragssatz kann sich unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen reduzieren:

  • Ab dem zweiten bis zum fünften Kind je Kind einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten bis zur Vollendung dessen 25. Lebensjahrs
  • Sind bereits alle Kinder älter als 25 Jahre alt, ist der Beitragssatz in Höhe von 3,6 % zu berücksichtigen.
  • Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entrichten einen Pflegeversicherungsbeitragssatz in Höhe von 3,6%
  • Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Eltern sind, erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind zusätzlich die gleichen Abschläge wie oben aufgeführt.  

Privat Krankenversicherte

Privat kranken- und pflegeversicherte Rentnerinnen und Rentner führen Ihre Beiträge direkt an ihre Versicherung ohne die Beteiligung des Versorgungswerks ab.

Zahlstellennummer

Die Zahlstellennummer des Versorgungswerks lautet 10865622.

Diese Nummer wird im elektronischen Meldeverfahren mit den Krankenkassen genutzt, um dort das Versorgungswerk entsprechend zu identifizieren.

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