Minijob

Nehmen Sie eine geringfügige Beschäftigung auf, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig 556,00 € im Monat nicht übersteigt, so besteht für diese Tätigkeit grundsätzlich wie für alle Angestellten eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet neben anderen Abgaben zusätzlich gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % an den Rentenversicherungsträger.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.

Für Sie bestehen zwei Optionen:

  1. Handelt es sich um eine anwaltliche Tätigkeit, so kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beantragt werden. Die Beitragsentrichtung würde wie oben beschrieben nach erfolgreicher Befreiung an das Versorgungswerk erfolgen. Die Befreiung können Sie hier beantragen.
  2. Handelt es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit oder soll der Eigenanteil nicht entrichtet werden, besteht die Möglichkeit, sich von dieser zusätzlichen Beitragspflicht auf Antrag nach § 6 Abs. 1 b SGB VI befreien zu lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben, der ihn an die Minijobzentrale weiterleitet. Die Befreiung wirkt auf den Beginn des Monats zurück, in dem der Antrag des Mitglieds beim Arbeitgeber eingegangen ist, wenn der Arbeitgeber diesen Befreiungsantrag spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Minijob-Zentrale meldet und die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung erst vom Beginn des Monats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist der Minijobzentrale folgt.

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