Tritt bei Ihnen nach Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, können Sie einen Antrag auf Leistungen bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Bitte weisen Sie diese darauf hin, dass Sie Mitglied unseres Versorgungswerks sind, und legen Sie dort Ihren Bescheid über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vor.
Da die Beiträge von der zuständigen Agentur für Arbeit in der Regel im Nachhinein überwiesen werden und unsere Satzung ein beitragsfreies Ruhen nicht vorsieht, muss von Ihnen zunächst der Mindestbeitrag nach § 27 Abs. 8 der Satzung geleistet werden. Nach Eingang der Beiträge von der Agentur für Arbeit werden wir Ihnen diesen zurückerstatten.
Sollten Sie nach Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht unmittelbar Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ist von Ihnen für die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug der Mindestbeitrag zu entrichten. Beitragsfreiheit besteht grundsätzlich nicht.
Bitte teilen Sie uns den Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich mit, damit wir Ihre Beitragsfestsetzung entsprechend anpassen können.
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