Überleitung

Wechseln Sie Ihren Rechtsanwaltskammerbezirk, so können Sie unter Umständen und falls gewünscht auch das Versorgungswerk wechseln. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten besteht bei einem etwaigen Wechsel des Versorgungswerks die Möglichkeit, die an das bisherige Versorgungswerk gezahlten Beiträge an das neu zuständige Versorgungswerk überleiten zu lassen.

Die Überleitung ist möglich, wenn

  • kein Scheidungsverfahren anhängig ist,
  • keine Berufsunfähigkeitsrente geleistet wird bzw. ein solches Verfahren aktuell läuft und
  • das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist.

Mit dem Transfer erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem abgebenden Versorgungswerk. Das annehmende Versorgungswerk wird die übergeleiteten Beiträge so behandeln, als wären sie zum jeweiligen Zeitpunkt direkt gezahlt worden.

Mit den Rechtsanwaltsversorgungswerken in folgenden Bundesländern besteht ein Überleitungsabkommen:

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