Nachgelagerte Besteuerung
Seit 2005 gilt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Die Basis dafür ist das Alterseinkünftegesetz von 2004: Seit 2005 wurden demnach Beiträge, die während des Berufslebens in die Altersvorsorge fließen, sukzessive steuerfrei gestellt. Seit 2023 ist dieser schrittweise Prozess abgeschlossen. Nun können aktive Mitglieder 100 % ihrer Beitragsaufwendungen für das Versorgungswerk steuerlich geltend machen.
Im Gegenzug besteuert der Staat die Renteneinkünfte. Dafür wurde ebenfalls eine Übergangszeit festgelegt. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird so schrittweise angehoben. Der für einen Rentenjahrgang festgelegte Besteuerungsanteil gilt dann für die gesamte Laufzeit der Rente.
Ursprünglich sollte bis 2040 die Rente zu 100 % der Steuerpflicht unterliegen. Mit dem 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz wurde jedoch rückwirkend ab 2023 der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Aufgrund dieser Änderung dauert es nun bis zum Jahr 2058, dass die Renten zu 100 % besteuert werden.
Da die Besteuerung der Rentenleistung, aber auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung äußerst individuell ist, empfehlen wir, dies mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt zu klären.
Mitteilung an das Finanzamt
Das Versorgungswerk ist gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich die Höhe der bezogenen Leistungen dem Finanzamt mitzuteilen. Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher erhalten hierüber automatisch eine entsprechende Bescheinigung durch das Versorgungswerk, die für die Steuererklärung genutzt werden kann.
Ansprechpartner