Jeder Tätigkeitswechsel hat für das Mitglied zunächst auch zur Folge, dass eine neue Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die neue Beschäftigung beantragt werden muss. Die bestehende Befreiung kann jedoch weitergelten, wenn ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt und das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht durch den Übergang berührt werden.
Wir empfehlen, sich im Falle eines Betriebsübergangs mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung zu setzen und prüfen zu lassen, ob die bestehende Befreiung von der Versicherungspflicht fortgilt oder ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.
Bitte infomieren Sie auch uns vorab hierüber, da wir ansonsten aufgrund einer etwaig geänderten Betriebsnummer im Arbeitgebermeldeverfahren für die Ursache hierfür direkt bei Ihrer Arbeitnehmerin beziehungsweise Ihrem Arbeitnehmer nachfragen müssten.
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