Waisenrenten werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht ein Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, falls eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird.
Eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder einer gesetzlich gleichgestellten Vollzeittätigkeit lässt den Anspruch nicht entfallen.
Um zu prüfen, ob sich eine Leistungsbezieherin beziehungsweise ein Leistungsbezieher noch in der Ausbildung befindet, werden Ausbildungsnachweise wie zum Beispiel eine Schulbescheinigung, ein Berufsausbildungsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung bei diesen angefordert.
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