Ausbildungsnachweis

Waisenrenten werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht ein Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs, falls eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird.

Eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes oder einer gesetzlich gleichgestellten Vollzeittätigkeit lässt den Anspruch nicht entfallen.

Um zu prüfen, ob sich eine Leistungsbezieherin beziehungsweise ein Leistungsbezieher noch in der Ausbildung befindet, werden Ausbildungsnachweise wie zum Beispiel eine Schulbescheinigung, ein Berufsausbildungsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung bei diesen angefordert.

Erklärung zusenden

Haben wir einen Ausbildungsnachweis bei Ihnen angefordert? - Dann können Sie diesen uns hier zusenden:

Bitte geben Sie Ihre Mitgliedsnummer an.

z.B. 99999/01

Bitte geben Sie Ihren Namen an.

Bitte prüfen Sie die Angabe Ihres Vornamens.

mehrere Dateien möglich; max. 10 MB; nur folgende Formate: pdf, jpg, jpeg, tif, tiff und png

max. 10 MB; nur folgende Formate: pdf, jpg, jpeg, tif, tiff und png

Bitte akzeptieren Sie die Datenschutzbestimmungen.

*: Pflichtfeld

Ansprechpartner