Befreiung von der DRV-Versicherungspflicht

Mitglieder, die Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besitzen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Hierdurch werden Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens nicht an die Deutsche Rentenversicherung, sondern an das Versorgungswerk gezahlt.

Je nach Art des Arbeitgebers und auch des Beschäftigungsverhältnisses gilt es, unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, damit eine Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung ausgesprochen werden kann.

Elektronischer Antrag

Seit dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch elektronisch gestellt werden. Hierfür haben wir Ihnen das folgende Formular zur Verfügung gestellt:

Tätigkeit in einer Kanzlei

Um die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt
  • Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
  • Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • Entrichtung von Beiträgen an das Versorgungswerk in gleicher Höhe, wie sie zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.

Auf die Antragstellung geben wir eine Erklärung zur Pflichtmitgliedschaft ab und leiten Ihren Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Selbstverständlich werden wir Ihnen hierüber auch eine Bestätigung zusenden.

Tätigkeit in einem Unternehmen/Verband

Falls Sie bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt beschäftigt sind und für Ihre Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt besitzen, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Ob die ausgeübte Tätigkeit den Kriterien einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt entspricht, kann das Versorgungswerk nicht beurteilen. Vielmehr liegt die fachliche Prüfung bei der Rechtsanwaltskammer und der Deutschen Rentenversicherung.

Die ausgeübte Tätigkeit muss hierbei durch folgende Merkmale geprägt sein:

  • die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
  • die Erteilung von Rechtsrat,
  • die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
  • die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. 

Zudem muss die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gewährleistet werden.

Die Prüfung, ob die genannten Kriterien vorliegen, obliegt der zuständigen Rechtsanwaltskammer, die wiederum im Zulassungsverfahren die Deutsche Rentenversicherung anhören muss. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir daher keine Auskünfte zum Zulassungsverfahren geben können. Wenden Sie sich bitte in diesem Zusammenhang an die zuständige Rechtsanwaltskammer.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt kann durch die zuständige Rechtsanwaltskammer ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem der Antrag auf Zulassung bei der Kammer eingegangen ist. Frühestens ist dies jedoch zum Beginn der Tätigkeit, für die die Zulassung ausgesprochen werden soll, möglich. Daher empfehlen wir, den Zulassungsantrag frühestmöglich zu stellen, um auch die hiermit verbundene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frühestmöglich zu erhalten.

Arbeitgeberwechsel

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist tätigkeitsbezogen. Wir empfehlen den Mitgliedern daher, den Wechsel des Arbeitgebers bzw. den Wechsel des Tätigkeits-/Aufgabenbereichs bei demselben Arbeitgeber unverzüglich der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Einreichen eines neuen Befreiungsantrags anzuzeigen.

Die Deutsche Rentenversicherung wird dann prüfen, ob die jeweils neue Tätigkeit noch den Kriterien einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Sinne der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entspricht.

Falls Sie bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt beschäftigt sind, benötigen Sie eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Ob die ausgeübte Tätigkeit den Kriterien einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt entspricht, kann das Versorgungswerk nicht beurteilen. Vielmehr liegt die fachliche Prüfung bei der Rechtsanwaltskammer und der Deutschen Rentenversicherung. Wenden Sie sich bitte daher auch bei Fragen zum Zulassungsverfahren an die zuständige Rechtsanwaltskammer.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt kann durch die zuständige Rechtsanwaltskammer ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem der Antrag auf Zulassung bei der Kammer eingegangen ist. Frühestens ist dies jedoch zum Beginn der Tätigkeit, für die die Zulassung ausgesprochen werden soll, möglich. Daher empfehlen wir, den Zulassungsantrag frühestmöglich zu stellen, um auch die hiermit verbundene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frühestmöglich zu erhalten.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kann, sofern die Mitgliedschaft in der Berufskammer weiter besteht, auch für eine nichtanwaltliche Tätigkeit beantragt werden, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind. Eine etwaige zeitliche Befristung einer berufsfremden Beschäftigung weisen Sie bitte durch Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags nach.

Berufsfremde Tätigkeit

Es besteht die Möglichkeit, sich für ein berufsfremdes Beschäftigungsverhältnis von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Bund gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI befreien zu lassen, sofern es befristet ist. In diesem Fall ist der Deutschen Rentenversicherung das Vorliegen einer Befristung durch Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags zusammen mit dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nachzuweisen.

Bei einer befristeten berufsfremden Beschäftigung ist zu beachten, dass gem. § 14 Abs. 2 TzBfG bei einer kalendermäßigen Befristung ohne sachlichen Grund die Dauer der Befristung maximal zwei Jahre bzw. bei dreimaliger Verlängerung für insgesamt zwei Jahre betragen kann.

Im Falle des Vorliegens einer Zweckbefristung im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG, d. h. eines sachlichen Grunds, kann eine mögliche Befreiung von  für den Zeitraum der Zweckbefristung ausgesprochen werden.

Jedoch ist zu empfehlen, dass im Vorfeld eine Prüfung dahin gehend vorgenommen wird, ob es sich bei der ausgeübten befristeten Tätigkeit tatsächlich um eine berufsfremde Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI oder aber um eine grundsätzlich berufsspezifische rechtsanwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die lediglich zeitlich befristet ist, handelt. Grundlegend ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorzugswürdig, wenn es sich bei der ausgeübten Beschäftigung tatsächlich um eine berufsbezogene rechtsanwaltliche Tätigkeit handelt. Dabei ist regelmäßig auf die Eigenart der Tätigkeit abzustellen.

Frist

Bei der Antragstellung ist stets die Drei-Monats-Frist gem. § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten. Diese gilt für alle Konstellationen einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hiernach ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn der Tätigkeit bzw. für Neumitglieder ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. Anderenfalls kann eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs ausgesprochen werden.

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