Ausland

Sofern sich Mitglieder im Ausland befinden und dort anwaltlich tätig sind, sind diverse Sonderregelungen zu berücksichtigen. Dem Grunde nach werden Beiträge an das Versorgungswerk auf Basis der Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit in Deutschland entrichtet. Werden solche Einkünfte nicht erzielt, ist der Mindestbeitrag zu zahlen.

EU-Ausland

Liegt eine vorübergehende Entsendung in das EU-Ausland vor oder wird eine selbstständige Tätigkeit dort vorübergehend ausgeübt, kann gemäß Verordnung (EU) 883/2004 ein Antrag A1 gestellt werden, damit in Bezug auf die Sozialversicherung weiterhin deutsches Recht angewandt wird. Für die Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz findet die genannte Verordnung ebenfalls Anwendung.

Anträge können nur in einem elektronischen Verfahren gestellt werden. Hierfür steht das SV-Meldeportal unter folgender Adresse zur Verfügung:

https://app.sv-meldeportal.de/de/login

Weitere Informationen zum A1-Verfahren finden Sie hier.

Sofern ein Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung so kurzfristig gestellt wird, dass der Bescheid nicht mehr vor dem Beginn der Entsendung erteilt werden kann, sollte ein Nachweis über die Antragstellung sowie über die bestehende Versicherung im deutschen System der sozialen Sicherheit mitgeführt werden, da ansonsten eine Ahndung mit Geldbußen erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 06.09.2018, Aktenzeichen 18-C-527/16) ist ein rückwirkender Erlass einer A1-Bescheinigung zulässig.

Sollten Tätigkeiten in mehreren EU-Staaten ausgeübt werden, kann über das A1-Verfahren auch verbindlich festgestellt werden, welche sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen anzuwenden sind.

Austausch von Informationen zwischen EU-Rentenversicherungsträgern

Im Leistungsfall können im Rahmen des elektronischen Austauschs von Informationen zwischen EU-Rentenversicherungsträgern (EESSI, Electronic Exchange of Social Security Information) relevante Daten ausgetauscht werden. Die Grundlage hierfür bildet die EU-Verordnung 883/2004. Damit entsprechende Meldungen erstellt werden können, benötigt der ausländische Träger die Träger-ID des Versorgungswerks. Da dieses Verfahren für alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen über die ABV abgewickelt wird, lautet die zentrale Träger-ID DE:ABVEV01.

USA

Wenn ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht und eine zeitlich befristete Entsendung in die USA erfolgt, kann eine Ausnahmevereinbarung getroffen werden, dass auch während der Entsendung deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf deutscher Seite die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) und auf amerikanischer Seite die Social Security Administration zuständig.

Weiterführende Informationen

Ansprechpartner