Arbeitgebermeldeverfahren

Arbeitgeber sind gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, für ihre berufsständisch versicherten Arbeitnehmer monatlich eine elektronische Meldung des sozialversicherungspflichtigen Einkommens abzugeben. Das Verfahren orientiert sich weitestgehend am Verfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei individuellen Fragen nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

Vorteile Arbeitgebermeldeverfahren

Durch den Vorgang werden ein reibungsloser Ablauf und die korrekte Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge gewährleistet. Zudem erhält das Versorgungswerk zeitnah und mit geringem Aufwand Informationen über wichtige Fakten wie beispielsweise Beginn, Unterbrechung oder Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Datenaustausch erfolgt in dem gesicherten Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung.

Arbeitgeber können zwei unterschiedliche Meldearten nutzen:

  • DEÜV-Meldungen
  • Monatliche Meldungen zur Beitragserhebung

Damit diese Meldungen durch ein Entgeltabrechnungsprogramm erfolgreich erzeugt werden, sind folgende Angaben nötig:

  • die erweiterte Mitgliedsnummer (MNrBV-AGV) Ihres Angestellten, die dieser beim Versorgungswerk hat,
  • die Betriebsnummer unseres Versorgungswerks (45791411)
  • und die sogenannte BV-Nummer des Versorgungswerks (054).

Erweiterte Mitgliedsnummer für das Arbeitgebermeldeverfahren

Ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen worden, wird das Mitglied darüber informiert, dass durch den Arbeitgeber elektronische Arbeitgebermeldungen abzugeben sind.

Das Mitglied wird gleichzeitig aufgefordert, die erweiterte Mitgliedsnummer (MNrBV-AGV) an den Arbeitgeber weiterzugeben, damit diese Meldungen abgesetzt werden können.

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