Arbeitgeber

Angestellte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, führen die gleichen Beiträge an das Versorgungswerk ab, wie sie ohne Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen wären.

Liegt keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für vor, sind Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen. Nach Abschluss eines Befreiungsverfahrens können Arbeitgeber die Rückerstattung der zwischenzeitlich gezahlten Beiträge von der Einzugsstelle beantragen.