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Spitzenverband spricht sich gegen eine Erwerbstätigenversicherung aus. Henke: "Realistisch betrachten statt romantisch!"
Die Forderung nach der Einbeziehung neuer Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht neu – doch bislang war sie vor allem eine Wunschvorstellung der politischen Ränder. Inzwischen aber hat die Forderung nach einer Erwerbstätigenversicherung Kreise gezogen. So beschloss der schwarz-rote Koalitionsausschuss Ende November: Die noch zu besetzende Rentenkommission solle sich mit der "Einbeziehung weiterer Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung" beschäftigen.
Der Vorsitzende der ABV, Rudolf Henke, hierzu: "Wenn eine Erwerbstätigenversicherung ernsthaft die Diskussion in der Rentenkommission als Reformoption überstünde, käme dies einer Abkehr von 130 Jahre geltenden Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung gleich." Die Folgen für die Rentenfinanzen und die Verteilungswirkungen wären indes gänzlich andere als gemeinhin damit verbunden.
Als Spitzenorganisation begleitet die ABV die rentenpolitische Debatte. Mit der Einbeziehung von Beamten oder von Angehörigen der Freien Berufe in die gesetzliche Rentenversicherung würden ihre finanziellen Defizite nur vergrößert. Denn Freiberuflern würden im Schnitt höhere Renten zustehen, die noch dazu länger ausbezahlt werden müssten. Die Eintrittsgewinne würden sich mittelfristig in einen Nachteil umkehren – und zwar für die heutigen Rentenversicherten. Im Übrigen beteiligen sich die Angehörigen der Freien Berufe über das Steuersystem an den Bundeszuschüssen zur gesetzlichen Rentenversicherung, erhalten für ihre Altersvorsorge aber keinerlei Steuergelder aus der Staatskasse. Beides ist systemgerecht, da der Gesetzgeber der Rentenversicherung umfängliche gesamtgesellschaftliche Lasten übertragen hat. Bei einem Einbezug in die gesetzliche Rentenversicherung müsste ein entsprechender Anteil der Bundeszuschüsse auch für diese neue Gruppe eingeplant werden.
"Es ist daher mehr als ratsam, sich mit der Erwerbstätigenversicherung nicht romantisch, sondern realistisch auseinanderzusetzen und genau zu überlegen, welche Schritte in Anbetracht der finanziellen Herausforderungen des Rentensystems tatsächlich sinnvoll sind", ordnet Henke ein. Denn eine Einheitsrente käme nicht nur einem grundlegenden Umbau der ersten Säule des deutschen Alterssicherungssicherungssystems gleich, der darüber hinaus Jahrzehnte lang andauern würde. "Dies würde fatalerweise auch dazu führen, dass die finanziellen Probleme, die die gesetzliche Rentenversicherung aufgrund des demografischen Wandels schon heute hat, noch wachsen würden", warnt Henke vor einer Erwerbstätigenversicherung.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) ist die Dachorganisation aller 91 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe. Sie vertritt und fördert die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder in Berlin und Brüssel. Generationenfest und wirtschaftlich sorgen die Versorgungswerke für sichere Renten und finanzielle Nachhaltigkeit. Die Altersvorsorgeeinrichtungen sind selbstverwaltet.
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Im Jahr 2026 gelten folgende Rechengrößen:
| Beitragssatz gesetzliche Rentenversicherung | 18,6 % |
| Beitragsbemessungsgrenze | 8.450,00 € |
Hieraus errechnen sich folgende monatliche Beiträge:
| Regelpflichtbeitrag für Mitgliedschaftsbeginn bis 31.12.2023 (5/10) | 785,85 € |
| Regelpflichtbeitrag für Mitgliedschaftsbeginn ab 01.01.2024 (10/10) | 1.571,70 € |
| Mindestbeitrag | 78,59 € |
| Höchstbeitrag | 1.571,70 € |
Hier gelangen Sie zur einer Übersicht der einzelnen Zehntelstufen im Jahr 2026.
Sollten Sie Ihre Beiträge selbst oder per Dauerauftrag an das Versorgungswerk überweisen, bitten wir Sie, die o. g. Werte ab dem 01.01.2026 entsprechend zu berücksichtigen.
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Ab Oktober 2025 sind Kreditinstitute im Rahmen der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie verpflichtet, bei SEPA-Überweisungen einen automatisierten Abgleich zwischen dem angegebenen Zahlungsempfängernamen und der zugehörigen IBAN vorzunehmen (Verification of Payee).
Ergibt dieser Abgleich eine Abweichung zwischen dem angegebenen Namen und den bei der Bank hinterlegten Daten, erhält die überweisende Person einen entsprechenden Hinweis. Anschließend kann sie eine der folgenden Handlungsoptionen wählen:
-
Berichtigung des angegebenen Zahlungsempfängernamens,
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Unterlassung der Überweisung oder
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Ausführung der Überweisung trotz Hinweises.
Überweisungen an das Versorgungswerk
Für Zahlungen an das Versorgungswerk wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vollständige und korrekte Name des Zahlungsempfängers anzugeben ist:
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Nur bei Angabe der zutreffenden Empfängerbezeichnung kann die Empfängerprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und die Überweisung ohne Verzögerung verarbeitet werden. Auskünfte zu Einzelheiten der Empfängerüberprüfung erteilen ausschließlich die jeweils beteiligten Kreditinstitute.
SEPA-Lastschriftmandat
Zur Vermeidung etwaiger Beanstandungen im Rahmen der Empfängerüberprüfung wird empfohlen, dem Versorgungswerk ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Hierdurch entfällt die manuelle Erfassung der Überweisungsdaten und mögliche Fehlermeldungen werden vermieden.
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Die Vertreterversammlung hat am 02.07.2025 auf Vorschlag des Vorstands und unter Berücksichtigung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Wirkung zum 01.01.2026 beschlossen:
- Der Rentensteigerungsbetrag für geleistete Beiträge bis zum 31.12.2017 wird um 1,00 % auf 49,36 € erhöht.
- Der Rentensteigerungsbetrag für geleistete Beiträge ab dem 01.01.2018 wird um 3,25 % auf 39,03 € erhöht.
- Laufende Renten aus Beiträgen geleistet bis zum 31.12.2017 werden um 1,00 % erhöht.
- Laufende Renten aus Beiträgen geleistet ab dem 01.01.2018 werden um 3,25 % erhöht.
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Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen hat im Jahresprüfbericht 2025 unter anderem festgestellt, dass relativ häufig berufsständisch versorgte Mitglieder fehlerhaft zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Diese Fehler beruhten insbesondere darauf, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerlich berücksichtigungsfähige Beiträge doppelt berücksichtigt wurden. Ursächlich sei, dass von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gezahlte Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen waren und zusätzlich als selbst gezahlte Beiträge geltend gemacht worden wären.
Ausdrücklich werden die Beitragsbescheinigungen der Versorgungswerke nicht kritisiert. Die fehlerhafte Geltendmachung von Beiträgen zu den Versorgungswerken sei vielen Finanzämtern nicht aufgefallen.
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Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 14.05.2025 (B 10/12 R 1/24 R) eine Entscheidung zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine berufsfremde und befristete Tätigkeit getroffen.
§ 6 Absatz 5 Satz 2 SGB VI enthalte keine einschränkende Tatbestandsvoraussetzung, wonach sich die zeitlich begrenzte Tätigkeit auf die bereits ausgesprochene Befreiung dahingehend beziehen solle, dass die bereits befreite Tätigkeit unterbrochen oder ihr zeitlich folgen müsse. Zudem erfasse dies auch Fälle, in denen beide Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden.
Die Möglichkeit der Erstreckung der Befreiung für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ziele darauf ab, dort eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen und eine doppelte Beitragszahlungspflicht zu verhindern.
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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.03.2025 seine Auffassung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Doppelbesteuerung von Renten aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Einkommensteuergesetz dargelegt.
Das Ministerium hält die derzeitige einkommensteuerliche Gesetzeslage für ausreichend, um dem verfassungsrechtlichen Verbot einer doppelten Besteuerung von Rentenleistungen Rechnung zu tragen. Weiterer Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Durch die Umstellung von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung von Renten können sich Fälle einer doppelten Besteuerung ergeben. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Übergangsregelung erlassen.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine strenge Einzelfallbetrachtung bei der Beurteilung einer doppelten Besteuerung nicht geboten sei. Vielmehr sei der Gesetzgeber nur verpflichtet, eine strukturelle doppelte Besteuerung von ganzen Rentnergruppen beziehungsweisen Rentenjahrgängen zu verhindern.
Künftige Steuerbescheide werden somit keinen Vorläufigkeitsvermerk zur Doppelbesteuerung mehr enthalten. Falls in der Vergangenheit Einkommensteuerbescheide diesen Vermerk enthalten haben, werden diese nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als endgültig erklärt.
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Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2024 (AnwZ (Brfg) 22/23) besitzen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH keinen Anstellungsvertrag im herkömmlichen Sinne. Es handele sich um einen Dienstvertrag, da eine abhängige weisungsgebundene Tätigkeit wie in einem herkömmlichen Anstellungsverhältnis mit Arbeitsvertrag nicht ausgeübt werde.
Im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO muss jedoch ein Arbeitsvertrag bestehen, um eine Syndikuszulassung zu erhalten. Somit ist eine Syndikuszulassung für eine Tätigkeit als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich.
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Mitglieder, die selbständig tätig sind und deren Beitrag einkommensabhängig erhoben wird, sind verpflichtet, bis zum 31.03.2025 einen Einkommensnachweis einzureichen. Für die Festsetzung im Jahr 2025 muss ein Nachweis des vorletzten Kalenderjahrs (2023) über das Einkommen aus selbständiger anwaltlicher Tätigkeit vorgelegt werden. Er kann in folgenden Formen erfolgen
- Einkommensteuerbescheid,
- Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder
- sonstiger geeigneter Nachweis (z. B. Steuererklärung oder Gewinn- und Verlustrechnung).
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Für die Bearbeitung von Widersprüchen wird im Falle einer Ladung zum Widerspruchsausschuss ab dem 01.01.2025 eine Gebühr i. H. v. 100,00 € erhoben, die sich bei Widerspruchsrücknahme auf 50,00 € reduziert.
Bei Stattgabe des Widerspruchs wird grundsätzlich keine Gebühr erhoben.
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Im Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber zum 01.01.2025 eine elektronische Information durch die Deutsche Rentenversicherung an den Arbeitgeber über das Ergebnis der Entscheidung vorgesehen. Leider hat die gesetzliche Rentenversicherung nun mitgeteilt, dass eine fristgerechte Umsetzung der Vorgabe noch nicht möglich sei.
Es werde gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nach Lösungen gesucht. Ein erstes Gespräch sei für Februar 2025 vorgesehen. Angaben zum weiteren Zeithorizont seien aktuell aber noch nicht möglich. Daher müsse die Rückmeldung an den Arbeitgeber zunächst weiterhin in Papierform durch den Antragsteller erfolgen.
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Die relevanten Rechengrößen im Jahr 2025 betragen:
- Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung: 18,6 %
- Beitragsbemessungsgrenze: 8.050,00 €
- Ab dem 01.01.2025 besteht eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die ehemaligen Rechtskreise West und Ost.
Hieraus errechnen sich folgende monatliche Beiträge:
- Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2 der Satzung (5/10 für Mitgliedschaftsbeginn bis zum 31.12.2023): 748,65 €
- Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2a der Satzung (10/10 für Mitgliedschaftsbeginn ab dem 01.01.2024): 1.497,30 €
- Höchstbeitrag (§ 27 Abs. 6 der Satzung): 1.497,30 €
- Mindestbeitrag (§ 27 Abs. 8 der Satzung): 74,87 €.
Wenn Sie die Beiträge selbst entrichten, bitten wir Sie, einen eventuell bestehenden Dauerauftrag rechtzeitig auf die gültigen Rechengrößen umzustellen. Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben oder noch erteilen sollten, werden wir die Anpassung selbst vornehmen und den jeweils gültigen Beitrag abbuchen.
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Die Vertreterversammlung hat am 10.07.2024 auf Vorschlag des Vorstands und unter Berücksichtigung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Wirkung zum 01.01.2025 beschlossen:
- Der Rentensteigerungsbetrag für geleistete Beiträge bis zum 31.12.2017 wird um 0,50 % auf 48,87 € erhöht.
- Der Rentensteigerungsbetrag für geleistete Beiträge ab dem 01.01.2018 wird um 1,75 % auf 37,80 € erhöht.
- Laufende Renten aus Beiträgen geleistet bis zum 31.12.2017 werden um 0,50 % erhöht.
- Laufende Renten aus Beiträgen geleistet ab dem 01.01.2018 werden um 1,75 % erhöht.
Der Beschluss wurde im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 09/2024 veröffentlicht.