Formen der Mitgliedschaft

Pflichtmitgliedschaft

Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind gem. § 8 der Satzung grundsätzlich alle Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die den Rechtsanwaltskammern im Bundesland Hessen angehören.

Die Pflichtmitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgegeben wurde oder
  • wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anderen Bundesland erteilt wurde und die Pflichtmitgliedschaft in unserem Versorgungswerk nicht aufrechterhalten wurde.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft verbleibt eine beitragsfreie Anwartschaft, es sei denn, das ausgeschiedene Mitglied hat zuvor eine Erstattung oder Überleitung an ein anderes Versorgungswerk beantragt.

Freiwillige Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Pflichtmitgliedschaft kann das dann ehemalige Pflichtmitglied innerhalb einer Frist von sechs Monaten die freiwillige Mitgliedschaft nach § 11 der Satzung erklären. In diesem Fall werden einkommensunabhängige Beiträge entrichtet. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und wirkt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zurück.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  • wenn die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft (wieder) vorliegen,
  • durch schriftliche Erklärung des freiwilligen Mitglieds,
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftlichen Bescheid des Versorgungswerks, wenn ein Zahlungsverzug von mindestens drei Monatsbeiträgen besteht und der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen wurde.

Im Laufe einer freiwilligen Mitgliedschaft entrichtete Beiträge fließen gleichermaßen in die Verrentung ein wie Beiträge auf der Grundlage einer Pflichtmitgiedschaft.

Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft

Es ist möglich, sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen oder bei einer teilweisen Befreiung einen niedrigeren Beitrag zu zahlen. Dazu ist ein Antrag des Mitglieds notwendig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind in § 9 der Satzung niedergelegt. Auf Antrag kann die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft auch wieder aufgehoben werden.

Die volle Befreiung ist möglich für:

  • Mitglieder, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bereits Mitglied eines anderen berufsständischen Versorgungswerks sind und dort ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten.
  • Mitglieder, die bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen.
  • Mitglieder, die bereits die Altersgrenze der Altersrente erreicht haben.
  • Mitglieder, die im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und hierüber einen geeigneten Nachweis führen.

Die teilweise Befreiung ist möglich für:

  • Mitglieder, die eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk außerhalb des Landes Hessen erwirkt haben, wobei der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht.
  • Mitglieder, die anwaltlich in einem Angestelltenverhältnis tätig sind und keinen Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben.
  • Mitglieder, die anwaltlich selbstständig tätig und auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Mitglieder, die teilweise befreit sind, zahlen einen Beitrag in Höhe von 2/10 des Höchstbeitrags. Auf Antrag können sie auch Beiträge in Höhe von 3/10 oder 4/10 des Höchstbeitrags entrichten.

Eine Reduzierung auf 1/10 ist für Mitglieder möglich,

  • die im Angestelltenverhältnis tätig sind,
  • keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt haben,
  • die Wartezeit der Deutschen Rentenversicherung auf Altersrente nicht erreicht haben und
  • deren Bruttoeinkommen nicht mehr als 130 % der Beitragsbemessungsgrenze beträgt.

Beitragsfreie Anwartschaft

Endet die Pflichtmitgliedschaft oder die freiwillige Mitgliedschaft, tritt die beitragsfreie Anwartschaft gem. § 11a der Satzung ein. Ab diesem Zeitpunkt können keine Beiträge mehr an das Versorgungswerk entrichtet werden. Für die Rentenberechnung entfallen zudem die Zusatzzeiten.

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