Durch das Kurzarbeitergeld sollen Verdienstausfälle gemildert und Arbeitsplätze erhalten werden, wenn sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlich schlechten Lage befindet und hierdurch die Arbeitszeit regelmäßig gekürzt werden muss. Diese Leistung der Arbeitslosenversicherung kann auf Antrag des Arbeitgebers durch die zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden.
Während eines Leistungsbezugs bleiben die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht im Versorgungswerk erhalten. Die Beiträge bemessen sich nach dem (fiktiven) Arbeitsentgelt. Die Höhe der Beiträge wird bestimmt durch 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen den ungerundeten Werten des Soll-Entgelts und des Ist-Entgelts sowie den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine genauen Angaben zur Höhe und zur Berechnung des Kurzarbeitergelds machen können. Weitere Informationen erhalten Sie auch in diesem Zusammenhang von der zuständigen Agentur für Arbeit.
Dem Versorgungswerk ist durch den Arbeitgeber über das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Betrag zu übermitteln, von dem die Beiträge berechnet worden sind.
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