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Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel

 

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist tätigkeitsbezogen. Wir empfehlen den Mitgliedern daher, bei einem Wechsel des Arbeitgebers bzw. einem Wechsel des Tätigkeits-/Aufgabenbereichs bei demselben Arbeitgeber diesen unverzüglich der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Einreichen eines neuen Befreiungsantrags anzuzeigen.

 

Die Deutsche Rentenversicherung wird dann prüfen, ob die jeweils neue Tätigkeit noch den Kriterien einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Sinne der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entspricht.

 

Falls Sie bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwalt beschäftigt sind, benötigen Sie eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Mann, der auf einen Knopf drückt, der mit dem Schriftzug Change beschriftet ist

Ob die ausgeübte Tätigkeit den Kriterien einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt entspricht, kann das Versorgungswerk nicht beurteilen. Vielmehr liegt die fachliche Prüfung bei der Rechtsanwaltskammer und der Deutschen Rentenversicherung. Wenden Sie sich bitte daher auch bei Fragen zum Zulassungsverfahren an die zuständige Rechtsanwaltskammer.

 

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kann durch die zuständige Rechtsanwaltskammer ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, an dem der Antrag auf Zulassung bei der Kammer eingegangen ist. Frühestens ist dies jedoch zum Beginn der Tätigkeit, für die die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausgesprochen werden soll, möglich. Daher empfehlen wir, den Zulassungsantrag frühestmöglich zu stellen, um auch die hiermit verbundene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frühestmöglich zu erhalten.

 

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kann, sofern die Mitgliedschaft in der Berufskammer weiter besteht, auch für eine nichtanwaltliche Tätigkeit beantragt werden, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind. Eine etwaige zeitliche Befristung einer berufsfremden Beschäftigung weisen Sie bitte durch Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags nach.

 

Bei der Antragstellung ist stets die Drei-Monats-Frist gem. § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten. Diese gilt für alle Konstellationen einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hiernach ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn der Tätigkeit bzw. Beginn der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. Anderenfalls kann eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs ausgesprochen werden.

 

Seit dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch elektronisch gestellt werden. Hierfür haben wir Ihnen das folgende Formular zur Verfügung gestellt:

 

Antrag stellen

 

Für Fragen stehen wir Ihnen während unserer Geschäfts-/Telefonzeiten gerne zur Verfügung.

 

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