Berufsunfähigkeitsrente

Bereits nach der ersten Beitragszahlung genießen Mitglieder des Versorgungswerks den vollen finanziellen Schutz im Fall der Berufsunfähigkeit. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine rechtsanwaltliche Tätigkeit auszuüben, erhält eine Berufsunfähigkeitsrente.

Vorteile der Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk

  • Keine vorherige Gesundheitsprüfung wie bei privaten Versicherungen
  • Keine Wartezeit wie bei der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  • Kein Verweis auf eine andere Berufstätigkeit

Es gibt eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit und eine auf Dauer.

Alle verbindlichen Details zur Berufsunfähigkeitsrente finden Sie in der Satzung ab § 13.

Voraussetzungen

Mitglieder erhalten eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit, wenn sie aufgrund einer Krankheit für mindestens sechs Monate nicht als Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalt arbeiten können und die rechtsanwaltliche Tätigkeit deshalb eingestellt wurde.

Wer voraussichtlich permanent seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.

Die Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente nicht erforderlich.

Im Regelfall stellen zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachterinnen beziehungsweise Gutachter die Berufsunfähigkeit fest. Weichen die Beurteilungen voneinander ab, wird der Präsident der Landesärztekammer Hessen gebeten, einen Obergutachter zu benennen.

Während der Zeit der anerkannten Berufsunfähigkeit kann das Versorgungswerk Nachuntersuchungen anordnen. Dieses trägt die Kosten für von ihm beauftragte Gutachten und Obergutachten.

Rentenbeginn und -dauer

Der Anspruch auf Rentenzahlung entsteht, wenn die berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt eingestellt wurde. Stellt das Mitglied den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Aufgabe des Berufs, ist ein fließender Übergang in die BU-Rente möglich. Andernfalls entsteht der Anspruch mit Beginn des Monats der Antragstellung. Die Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente nicht erforderlich.

Die Rentenzahlung endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder mit dem Tod des Mitglieds. Mit Erreichen der Altersgrenze tritt anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.

Rentenhöhe

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ist individuell verschieden. Bestimmende Faktoren sind

  • der Rentensteigerungsbetrag,
  • der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient,
  • die Anzahl der Versicherungsjahre und
  • die Zurechnungszeiten (Jahre, zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahrs).

Beitragszahlende Mitglieder des Versorgungswerks erhalten jährlich eine Renteninformation, in der der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zum 01.01. des jeweiligen Jahrs ausgewiesen wird.

Arbeitsversuch

Mit Genehmigung des Versorgungswerks kann das Mitglied während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente einen befristeten Arbeitsversuch unternehmen, um eine evtl. wieder bestehende Berufsfähigkeit zu testen ohne dass der Anspruch auf eine Rentenleistung dem Grunde nach wegfällt.

Werden während des Arbeitsversuchs Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielt, werden diese auf die Rentenleistung angerechnet. Ebenso sind hieraus Beiträge zu entrichten. Wird nach Abschluss des Arbeitsversuchs festgestellt, dass die Berufsunfähigkeit fortbesteht, gilt trotz des Arbeitsversuchs die berufliche Tätigkeit als eingestellt. Liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor, endet der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Der Zeitraum des Arbeitsversuchs gilt als Zeit des Rentenbezugs i. S. des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung. Beiträge werden nicht erstattet.

Antrag

Ansprechpartner

Björn Hofmann (Diplom-Sozialjurist FH) Abteilungsleiter