Berufsunfähigkeitsrente
Das Versorgungswerk gewährt gem. § 16 der Satzung Mitgliedern, die berufsunfähig sind, eine Berufsunfähigkeitsrente. Ausschlaggebend hierfür ist, ob noch eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Zur Feststellung des Anspruchs wird ein ärztliches Gutachten durch das Versorgungswerk beauftragt.
Für die Gewährung der Rente ist es zudem erforderlich, dass die rechtsanwaltliche Tätigkeit eingestellt wird. Die Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass das Versorgungswerk keine Zuschüsse zu abzuführenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeträgen gewährt.
Für Fragen stehen wir Ihnen während unserer Geschäfts-/Telefonzeiten gerne zur Verfügung.