Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mitglieder, die Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besitzen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Hierdurch werden Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens nicht an die Deutsche Rentenversicherung sondern an das Versorgungswerk gezahlt.
Je nach Art des Arbeitgebers und auch des Beschäftigungsverhältnisses gilt es, unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, damit eine Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung ausgesprochen werden kann. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf folgenden Seiten:
- Arbeitgeberwechsel
- berufsfremde Tätigkeit
- Minijob
- Tätigkeit in einer Kanzlei
- Tätigkeit einem Unternehmen/Verband
Seit dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch elektronisch gestellt werden. Hierfür haben wir Ihnen das folgende Formular zur Verfügung gestellt: