Mitglieder, die Pflichtmitglied im Versorgungswerk sind und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besitzen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Hierdurch werden Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Einkommens nicht an die Deutsche Rentenversicherung, sondern an das Versorgungswerk gezahlt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist tätigkeitsbezogen. Wir empfehlen daher, bei einem Wechsel des Arbeitgebers bzw. einem Wechsel des Tätigkeits-/Aufgabenbereichs bei demselben Arbeitgeber diesen unverzüglich der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Einreichen eines neuen Befreiungsantrags anzuzeigen. Die Deutsche Rentenversicherung wird dann prüfen, ob die jeweils neue Tätigkeit noch den Kriterien einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Sinne der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entspricht.
Bei der Antragstellung ist stets die Drei-Monats-Frist gem. § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten. Diese gilt für alle Konstellationen einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hiernach ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn der Tätigkeit bzw. Beginn der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. Anderenfalls kann eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs ausgesprochen werden.
Solange keine Befreiung von der Versicherungspflicht für die ausgeübte Tätigkeit vorliegt, sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten. Bei einer nachträglichen Befreiung müssen die zwischenzeitlich abgeführten Beiträge durch den Arbeitgeber zurückgefordert und an das Versorgungswerk abgeführt werden.
Im Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber zum 01.01.2025 eine elektronische Information durch die Deutsche Rentenversicherung an den Arbeitgeber über das Ergebnis der Entscheidung vorgesehen. Leider hat die gesetzliche Rentenversicherung mitgeteilt, dass eine fristgerechte Umsetzung der Vorgabe noch nicht möglich sei. Es werde gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nach Lösungen gesucht. Ein erstes Gespräch sei für Februar 2025 vorgesehen. Angaben zum weiteren Zeithorizont seien aktuell aber noch nicht möglich. Daher müsse die Rückmeldung an den Arbeitgeber zunächst weiterhin in Papierform durch den Antragsteller erfolgen.
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