Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2024 (AnwZ (Brfg) 22/23) besitzen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH keinen Anstellungsvertrag im herkömmlichen Sinne. Es handele sich um einen Dienstvertrag, da eine abhängige weisungsgebundene Tätigkeit wie in einem herkömmlichen Anstellungsverhältnis mit Arbeitsvertrag nicht ausgeübt werde.
Im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO muss jedoch ein Arbeitsvertrag bestehen, um eine Syndikuszulassung zu erhalten. Somit ist eine Syndikuszulassung für eine Tätigkeit als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich.