Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft nach Kammerwechsel
Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung endet, weil es nicht mehr einer hessischen Rechtsanwaltskammer angehört, kann, wenn es als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt in einem anderen Bundesland tätig ist, innerhalb von sechs Monaten erklären, die Pflichtmitgliedschaft aufrechtzuerhalten. Mit der Ausnahme eines Kammerwechsels nach Bayern ist die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in dem anderen Bundesland möglich. Die sechsmonatige Frist beginnt erneut bei einem weiteren Kammerwechsel.
Befreiung von der Mitgliedschaft
Spätestens sechs Monate nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 6 der Satzung) muss der schriftliche Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft gestellt werden. Die Aufhebung der Befreiung ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs möglich. Hierfür ist ein ärztliches Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerks notwendig (§ 10 der Satzung).
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Innerhalb von drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn bzw. Tätigkeitswechsel muss der Befreiungsantrag im Versorgungswerk eingegangen sein, damit die Befreiung rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn bzw. Tätigkeitswechsel durch die Deutsche Rentenversicherung ausgesprochen werden kann (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
Beitragserhöhung
- Pflichtbeitrag (Selbständige): Nach § 27 Abs. 3 der Satzung kann der Pflichtbeitragssatz innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft, die vor dem 01.01.2024 begonnen haben muss, auf 6/10, 7/10, 8/10, 9/10 oder 10/10 des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Beginnt eine selbständige Tätigkeit im Anschluss an eine Angestelltentätigkeit, tritt jeweils anstelle des Beginns der Mitgliedschaft der Beginn der selbständigen Tätigkeit (§ 27 Abs. 7 der Satzung). Die Änderung des Pflichtbeitragssatzes ist frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich.
- Freiwillige Beiträge: Wer zusätzliche freiwillige Beiträge (§ 28 der Satzung) entrichten will, muss zuvor einen entsprechenden Antrag stellen. Die Entrichtung ist frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich. Ab Vollendung des 55. Lebensjahrs ist eine Erhöhung oder ein Beginn der Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht mehr möglich.
Beitragserstattung
Die Antragstellung muss spätestens sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen und ist nur möglich, wenn für nicht mehr als 59 Monate Beiträge entrichtet wurden. Es werden 60 % der selbst gezahlten Beiträge erstattet. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.10.2017 (X R 3/17) ist diese Erstattung steuerfrei.
Beitragsminderung
- Pflichtbeitrag (Selbständige): Nach § 27 Abs. 3a der Satzung kann der Pflichtbeitragssatz während der ersten fünf Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft, die ab dem 01.01.2024 begonnen haben muss, auf 5/10, 6/10, 7/10, 8/10 oder 9/10 des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung reduziert werden. Nach Ablauf dieser fünf Jahre ist der volle 10/10 Beitragssatz ausschlaggebend. Die Änderung des Pflichtbeitragssatzes ist frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich.
- Freiwillige Beiträge: Wer zusätzliche freiwillige Beiträge (§ 28 der Satzung) entrichten will, muss zuvor einen entsprechenden Antrag stellen. Die Entrichtung und auch die Anpassung ist frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich. Ab Vollendung des 55. Lebensjahrs ist nur noch eine Reduzierung oder Beendigung der freiwilligen Beiträge möglich.
Einkommensnachweis (Selbständige)
Bei einer einkommensabhängigen Beitragsfestsetzung ist der Einkommensnachweis des vorletzten Kalenderjahrs bis zum 31. März des laufenden Jahrs einzureichen (§ 27 Abs. 5 der Satzung).
Freiwillige Mitgliedschaft
Nach einem durchgeführten Kammerwechsel oder der Rückgabe der Zulassung kann gem. § 11 der Satzung innerhalb von sechs Monaten ab dem jeweiligen Verfügungsdatum die freiwillige Mitgliedschaft beantragt werden.
Nachversicherung
Die Ausschlussfrist beträgt ein Jahr ab dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung (§ 32 Abs. 3 der Satzung). Etwaige Aufschubgründe kann nur der ehemalige Dienstherr prüfen, bei dem der Nachversicherungsantrag gestellt wird.
Teilbefreiung von der Beitragspflicht
Die Aufhebung der Teilbefreiung ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs möglich. Hierfür ist ein ärztliches Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerks notwendig (§ 10 der Satzung).
Überleitung
Bei einem Kammerwechsel in ein anderes Bundesland, in dem es ein Versorgungswerk gibt, mit dem ein Überleitungsabkommen abgeschlossen wurde, können die Beiträge auf Antrag im Wege der Überleitung auf dieses Versorgungswerk übertragen werden. Auch hier gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 der Satzung). Ebenso ist eine Überleitung ab der Vollendung des 45. Lebensjahrs ausgeschlossen. Eine Übertragung an die Deutsche Rentenversicherung Bund ist nicht möglich.
Ansprechpartner