Informationen für Referendare
Sobald die Zulassung zu einer hessischen Rechtsanwaltskammer angezeigt wurde, erhalten Neumitglieder Begrüßungsunterlagen durch das Versorgungswerk. In diesem Paket sind neben allgemeinen Informationen (z.B. Satzung und Geschäftsbericht) auch ggf. erforderliche Formulare und Anträge (z.B. Antrag auf Nachversicherung und Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung) enthalten. Die Beitragspflicht im Versorgungswerk beginnt mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Für Fragen stehen wir Ihnen während unserer Geschäfts-/Telefonzeiten gerne zur Verfügung.
Nachversicherung
Während der Referendarzeit unterliegen Referendare gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Beendigung des Referendariats wird gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI eine Nachversicherung durchgeführt. Die Nachversicherung ist sowohl zugunsten der Deutschen Rentenversicherung als auch gem. § 186 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks möglich.
Es gilt zur berücksichtigen, dass Nachversicherungsbeiträge nur dann an ein berufsständisches Versorgungswerk überwiesen werden, wenn der Antrag auf Nachversicherung innerhalb eines Jahrs nach dem Ausscheiden aus dem Referendardienst entweder bei der zuständigen Bezügestelle oder dem Versorgungswerk gestellt wird. Diese Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist!
Referendare, die beabsichtigen, Rechtsanwalt zu werden, sollten ihr besonderes Augenmerk auf diese Jahresfrist legen und schon bald nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag auf Nachversicherung stellen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie den Antrag auf Nachversicherung erst stellen können, wenn Sie als Rechtsanwalt in einer hessischen Rechtsanwaltskammer zugelassen und damit Pflichtmitglied des Versorgungswerks geworden sind.
Arbeitslosigkeit
Teilweise gestaltet sich der Einstieg in das Berufsleben schwierig und es müssen im Anschluss an das Referendariat Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen werden.
Beiträge an das Versorgungswerk sind zu entrichten, sobald der arbeitslose Assessor als Rechtsanwalt zugelassen ist. Maßgeblich für die Beitragshöhe ist das Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit. Ohne solches Einkommen wird der Mindestbeitrag geschuldet.