Eine Nachversicherung ist für verschiedene Personengruppen möglich.
Referendare
Während der Referendarzeit unterliegen Referendare nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Beendigung des Referendariats wird jedoch eine Nachversicherung durchgeführt. Die Nachversicherung ist sowohl zugunsten der Deutschen Rentenversicherung als auch zugunsten des Versorgungswerks möglich.
ACHTUNG: Anträge auf Nachversicherung in einem Versorgungswerk müssen innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Referendardienst gestellt werden!
An ein berufsständisches Versorgungswerk können Nachversicherungsbeiträge nur gezahlt werden, wenn der Antrag auf Nachversicherung in einem Versorgungswerk innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Referendardienst
- bei der zuständigen Bezügestelle oder
- beim zuständigen Gericht gestellt wird.
Referendare, die beabsichtigen, Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zu werden, sollten deshalb bereits nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag auf Nachversicherung stellen. Ab der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammern Frankfurt a. M. oder Kassel besteht kraft Gesetzes Pflichtmitglied im Versorgungswerks und es kann ein Antrag auf Nachversicherung gestellt werden.
Beamte und Zeitsoldaten
Beamtinnen bzw. Beamte oder Zeitsoldatinnen bzw. Zeitsoldaten können Beiträge nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis oder beamtenähnlichen Arbeitsverhältnis im Versorgungswerk ebenfalls nachversichert werden. Für das Recht auf Nachversicherung gibt es allerdings eine Altersgrenze: Es gilt nur, solange zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
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