Rechnungszins
Das Versorgungswerk hat zwei unterschiedliche Rentensteigerungsbeträge, die auf zwei unterschiedlichen Rechnungszinssätzen basieren: einmal für die bis zum 31.12. 2017 geleisteten Beiträge (3,75%), zum anderen für die Beiträge ab dem 01.01.2018 (2,5%).
Was sind die Gründe hierfür?
Übersicht
- Was ist der Rechnungszins?
- Wie hoch ist der Rechnungszins?
- Wo finde ich den neuen Rechnungszins in der Satzung?
- Was sind die Gründe für eine Absenkung des Rechnungszinses?
- Abweichung 10-jährige Bundesanleihe vs. 4%
- Warum hat das Versorgungswerk den Rechnungszins trotz guter Kapitalanlageergebnisse gesenkt?
- Ist die Maßnahme generationengerecht?
- Bietet ein abgesenkter Rechnungszins Chancen für zukünftige Dynamisierungen?
- Wie kann ich meine Anwartschaften erhöhen?
Was ist der Rechnungszins?
Ähnlich wie die privaten Lebensversicherungen mit ihrem so genannten Garantiezins arbeitet das Versorgungswerk mit einem Rechnungszins. Es handelt sich hierbei um eine Rechengröße des Versicherungsmathematikers, die bestimmt, in welcher Höhe die Beiträge bei der Rentenberechnung verzinst werden.
Wie hoch ist der Rechnungszins?
Der Rechnungszins betrug bei Gründung des Versorgungswerks im Jahr 1989 4%. Bereits im Jahr 2013 wurde als Reaktion auf die Niedrigzinsphase begonnen, den Rechnungszins zeitlich befristet, abzusenken. Da ausreichend Reserven vorhanden waren, konnte auf eine Absenkung der Anwartschaften und Leistungen verzichtet werden. Da sich die Niedrigzinsphase jedoch als kein zeitlich befristetes Event, sondern als ein auf unbestimmte Zeit andauerndes Thema herausstellte, senkte das Versorgungswerk zunächst den Rechnungszins für Beiträge ab 2018 auf 2,5% ab. 2021 wurde schließlich die zeitlich befristete Absenkung der bis 2017 geleisteten Beiträge – wiederum gegenfinanziert – in eine dauerhafte Absenkung auf 3,75% umgewandelt.
Wo finde ich den Rechnungszins in der Satzung?
Der Rechnungszins wird in der Satzung nicht gesondert ausgewiesen. Er ist eine Grundlage des versicherungsmathematischen Gutachtens, welches zur Berechnung des Rentensteigerungsbetrags herangezogen wird. Die ab 2018 in Kraft getretene Satzung kennt zwei Rentensteigerungsbeträge, einen für die Beiträge bis zum 2017, einen andern für die Beiträge ab dem 2018. Die Rentensteigerungsbeträge werden wiederum jährlich unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses durch die Vertreterversammlung festgesetzt (§ 17 Abs. 2 der Satzung). Sobald die neuen Rentensteigerungsbeträge beschlossen sind, wird der entsprechende Beschluss im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen und auf der Internetseite des Versorgungswerks veröffentlicht.
Was sind die Gründe für eine Absenkung des Rechnungszinses?
Bei seiner Gründung Ende der 1980er Jahre hatte das Versorgungswerk gemeinsam mit dem Versicherungsmathematiker einen Rechnungszins festzulegen, mit dessen Hilfe die Anwartschaften der Mitglieder und auch die jährlichen Rentenprognosen auf das Alter 65 hochgerechnet werden sollten. Leitgedanke war eine vorsichtige Kalkulation, die Sicherung des Kapitals hatte für das Altersversorgungssystem der ersten Säule oberste Priorität.
Abweichung 10-jährige Bundesanleihe vs. 4%
Die 10-jährige Bundesanleihe rentierte bei Gründung des Versorgungswerks mit etwa 7% und bewog die Satzungsgeber, unter Einberechnung eines üppigen Sicherheitspolsters eine 4%-ige Verzinsung der Beiträge für die Zukunft anzunehmen. Bis in die Mitte der 1990er Jahre erwiesen sich die Grundannahmen trotz bereits damals sinkender Zinsen als im Wesentlichen zutreffend. Der rückläufige Zinstrend setzte sich jedoch ungebremst fort. Seit Anfang der 2000er Jahre rangiert die Rendite der 10-jährigen Bundesanleihe annähernd konstant unterhalb des Rechnungszinses von 4%. Das Sicherheitspolster, das die Gründer des Versorgungswerks einkalkuliert hatten, war verschwunden. Die seitdem andauernde Niedrigzinsphase belastet die Kapitalerträge im risikoarmen Bereich. Der risikolose Zins hat sich in ein nahezu zinsloses Risiko verwandelt.
Warum hat das Versorgungswerk den Rechnungszins trotz guter Kapitalanlageergebnisse gesenkt?
Das Versorgungswerk hat auf die geänderte Zinssituation durch eine breite Diversifizierung seiner Kapitalanlagen reagiert. Das Spannungsfeld von Kapitalerhaltung vs. Kapitalertrag konnte nicht aufgelöst werden. Dennoch konnten in den vergangenen Jahren Kapitalanlageergebnisse erzielt werden, die im Schnitt über dem Rechnungszins lagen. Auch die Gesamtrendite aller Kapitalanlagen seit Bestehen des Versorgungswerks notiert über 4%. Über einen längeren Zeitraum konnten aufgrund der sinkenden Zinsen Kursgewinne bestehender Positionen verbucht werden. Darüber hinaus tragen die bereits vor Jahren verstärkt vorgenommenen Investitionen in Realwerte wie zum Beispiel Immobilien, Private Equity Infrastruktur zu den guten Erträgen bei. Allerdings können solche Investments keinen vollumfänglichen Ausgleich für das veränderte Umfeld der festverzinslichen Papiere schaffen. Eine weitreichendere Hinwendung zu risikoreicheren Anlagen zulasten des Kapitalerhalts kommt für das Versorgungswerk als Alterssicherungssystem der ersten Säule nicht in Betracht.
Bietet ein abgesenkter Rechnungszins Chancen für zukünftige Dynamisierungen?
Ein abgesenkter Rechungszins für Beiträge ab 2018 erhöht die Wahrscheinlichkeit erheblich, mit guten Kapitalanlageergebnissen Dynamisierungspotential, das heißt Potential zur Erhöhung von Renten und Anwartschaften, bereitzustellen. Sollten in der Zukunft die Zinsen nachhaltig und merklich ansteigen, stehen die dann erwirtschaftenden Ergebnisse ebenfalls zur Verfügung. Neben der Pflege der notwendigen Reserven will und wird das Versorgungswerk anfallende Überschüsse den Mitgliedern durch Dynamisierungen zugutekommen lassen. Hierbei werden dann vorrangig die Anwartschaften auf Basis des 2,5% Rechnungszinses erhöht.
Wie kann ich meine Anwartschaften erhöhen?
Die Satzung bietet verschiedene Möglichkeiten, Ihre Anwartschaften im Versorgungswerk zu erhöhen. Selbständige Mitglieder sollten erwägen, ihren persönlichen Pflichtbeitrag innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der selbständigen Tätigkeit von 5/10 Regelpflichtbeitrag auf bis zu 10/10 zu erhöhen (§ 27 Abs. 3 der Satzung). Darüber hinaus können Sie zusätzliche freiwillige Beiträge von bis zu 3/10 leisten, sofern Sie dafür bis zur Vollendung des 55. Lebensjahrs optiert haben (§ 28 der Satzung). Zudem hat das Versorgungswerk eine zusätzliche Option zum Anwartschaftsausbau konzipiert, die von allen aktiven Mitgliedern ohne eine Altersbeschränkung genutzt werden kann. Weitere Informationen zu diesen so genannten Ergänzungsbeiträgen finden Sie hier.