Rehabilitationsmaßnahmen
Gem. § 18 Abs. 1 der Satzung können Sie einen Antrag auf einen einmaligen oder wiederholten Zuschuss zu den Kosten notwendiger besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen stellen.
Voraussetzung für die Bezuschussung ist, dass Ihre Berufsfähigkeit infolge einer Krankheit, eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche körperlicher oder geistiger Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch die beabsichtigte Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Der Zuschuss ist vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zu beantragen.
Sofern die satzungsgemäßen Voraussetzungen vorliegen, wird lediglich ein Zuschuss zu den Kosten einer notwendigen Rehabilitation übernommen, dessen Umfang im Ermessen des Versorgungswerks liegt.
Bitte beachten Sie, dass Vorrang vor Leistungen der Krankenversicherung Leistungen der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Dementsprechend ist das Versorgungswerk nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen. Gem. § 18 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks bleibt eine Kostenübernahme für Rehabilitationsmaßnahmen insoweit außer Betracht, als eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht.
Für Fragen stehen wir Ihnen während unserer Geschäfts-/Telefonzeiten gerne zur Verfügung.