Zuschuss zu Rehabilitationsmaßnahmen

Das Versorgungswerk kann Mitgliedern, die noch keine Altersrente beziehen, einmalig oder wiederholt einen finanziellen Zuschuss zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Dies ist eine freiwillige Leistung, es besteht kein Rechtsanspruch. Das Versorgungswerk agiert hier nachgeordnet, denn es ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Vorrangig zuständig sind die Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Krankenversicherung. Ein Kostenzuschuss durch das Versorgungswerk kommt also nur in Betracht, wenn keine Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht.


Alle verbindlichen Details zum Zuschuss bei Rehabilitationsmaßnahmen finden Sie in der Satzung in den §§ 13, 14 und 18.

Voraussetzungen

Notwendige, besonders aufwendige Rehabilitationsmaßnahmen kann das Versorgungswerk nur bezuschussen, wenn dadurch die Berufsunfähigkeit als Folge von Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens gemindert oder ausgeschlossen wird. Das Ziel der Rehabilitation ist also klar: Die Berufsfähigkeit muss voraussichtlich erhalten, wesentlich verbessert oder wiederhergestellt werden.

Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied rechtzeitig vor Therapiebeginn schriftlich zu beantragen. Dazu gehört auch, die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Notwendigkeit und Erfolgsaussicht sind durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen und die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Maßnahmen knüpfen sowie ebenfalls Nachuntersuchungen fordern und dafür die Gutachterin beziehungsweise den Gutachter bestimmen.

Höhe der Unterstützung

Über die Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Mitglied. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung. Der Vorstand kann zur Vermeidung von Härten beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.

Antrag

Ansprechpartner

RAin Urte Rathgeber Justitiarin