Rechtsgrundlagen

Satzung und Gesetz

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt a. M. Die Errichtung des Versorgungswerks basiert auf Landesrecht. Es gilt das Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung (Hess. RAVG) vom 16.12.1987. 

§ 11 Hess. RAVG sieht vor, dass die Angelegenheiten des Versorgungswerks durch die Satzung geregelt werden.

Es gilt die von der ersten Vertreterversammlung am 12.10.1988 beschlossene und von dem Hessischen Minister der Justiz am 24.10.1988 genehmigte Satzung des Versorgungswerks (vgl. Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 10.07.2024, veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2024, Seite 428 ff.

Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk übt das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat aus.

Wahlordnung

Die Details für die alle fünf Jahre stattfindenden Wahlen zur Vertreterversammlung sind in der Wahlordnung niedergelegt.