Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.03.2025 seine Auffassung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Doppelbesteuerung von Renten aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Einkommensteuergesetz dargelegt.
Das Ministerium hält die derzeitige einkommensteuerliche Gesetzeslage für ausreichend, um dem verfassungsrechtlichen Verbot einer doppelten Besteuerung von Rentenleistungen Rechnung zu tragen. Weiterer Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Durch die Umstellung von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung von Renten können sich Fälle einer doppelten Besteuerung ergeben. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Übergangsregelung erlassen.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine strenge Einzelfallbetrachtung bei der Beurteilung einer doppelten Besteuerung nicht geboten sei. Vielmehr sei der Gesetzgeber nur verpflichtet, eine strukturelle doppelte Besteuerung von ganzen Rentnergruppen beziehungsweisen Rentenjahrgängen zu verhindern.
Künftige Steuerbescheide werden somit keinen Vorläufigkeitsvermerk zur Doppelbesteuerung mehr enthalten. Falls in der Vergangenheit Einkommensteuerbescheide diesen Vermerk enthalten haben, werden diese nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als endgültig erklärt.