Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der hessischen berufsständischen Selbstverwaltungsorganisationen (Auszug)
vom 15.12.2020
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
Das Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Briefwahl" die Wörter "oder durch elektronische Wahl“ eingefügt.
2. Nach § 4 wird als § 4a angefügt:
"§ 4a Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Vertreterversammlung
Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung Mitgliedern der Vertreterversammlung ermöglichen, an der Vertreterversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben."
Artikel 8 Weitere Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
- 4a des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Art. 7, wird aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Art. 2, 4, 6 und 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen am 23.12.2020, Seite 950