Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 20. Juni 2018; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (JMBl. S. 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 28. Juni 2017 (JMBl. S. 799), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Monatsbetrag der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente ist die Summe aus einerseits dem Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag bis 2017 und der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre bis zum 31.12.2017 und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und andererseits dem Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag ab 2018 und der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre ab dem 01.01.2018 und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Wurden Ergänzungsbeiträge gemäß § 28a entrichtet, wird das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag ab 2018 und der Anzahl der Versicherungsjahre, in denen Ergänzungsbeiträge entrichtet wurden und dem persönlichen durchschnittlichen Ergänzungsbeitragsquotienten hinzuaddiert.“
2. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet aus dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt. Der persönliche durchschnittliche Ergänzungsbeitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet aus dem in diesem Monat gezahlten Ergänzungsbeitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen Ergänzungsbeiträge entrichtet wurden, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Ergänzungsbeitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.“
3. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Pflichtbeitrag kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft auf sechs bis zehn ganzzahlige Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung nach Abs. 2 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf der Drei-Jahres-Frist zuletzt gültige Beitragssatz ist auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag maßgebend. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig. Freiwillige Pflichtmitglieder in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) können auch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.“
4. § 28 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf schriftlichen Antrag können ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge in Höhe von ein bis drei ganzzahligen Zehnteln des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er spätestens am letzten Kalendertag des Monats, der der Vollendung des 55. Lebensjahres vorausgeht, mit Wirkung für den Folgemonat gestellt wird. Mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausgeschlossen.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge kann durch schriftlichen Widerruf ganz oder teilweise beendet werden. Der Widerruf wirkt mit Beginn des Monates, der dem Monat folgt, in dem der Widerruf zugegangen ist.“
5. Nach § 28 wird § 28a eingefügt:
„§ 28a Ergänzungsbeiträge
(1) Wenn keine oder keine weiteren zusätzlichen freiwilligen Beiträge gem. § 28 mehr entrichtet werden können, können auf schriftlichen Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat Ergänzungsbeiträge entrichtet werden. Die Ergänzungsbeiträge können in ganzzahligen Zehnteln des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden, mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Es können maximal so viele Ergänzungsbeiträge entrichtet werden, dass die Summe aller Beiträge nach dieser Satzung 24/10 nicht übersteigt. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Entrichtung von Ergänzungsbeiträgen ausgeschlossen.
(2) Der Antrag bindet bis zum schriftlichen Widerruf. Der Widerruf wirkt mit Beginn des Monates, der dem Monat folgt, in dem der Widerruf zugegangen ist.“
6. § 29 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Mitglieder, die gemäß § 11 die freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben, leisten einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrags im Sinne des § 27 Abs. 2. Darüber hinaus können ein bis zehn ganzzahlige Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung gewählt werden, jedoch höchstens der Beitragssatz des letzten Monats der Pflichtmitgliedschaft. § 27 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. Nach § 29 Abs. 8 wird Abs. 9 in folgender Fassung eingefügt:
„(9) Mitglieder, die während des Bezugs von Verletztengeld die Beitragszahlung an das Versorgungswerk beantragt haben, leisten einen besonderen Beitrag in der Höhe, wie er ohne den Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten wäre.“
8. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 05.07.2018 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt am Main, den 10.07.2018
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Dr. Friedhelm Rissel
Stellvertretender Vorsitzender
des Vorstands des Versorgungswerks Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2018, Seite 645